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Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts im SGB XIV sowie in diesem Zusammenhang stehende Änderungen im SGB VIII ab 01.01.2024

Zum 01.01.2024 sind das SGB XIV sowie Änderungen im SGB VIII in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des SGB XIV wurden in diesem die Vorschriften aus dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) neu geordnet und kodifiziert.

Im SGB XIV sind essenzielle Neuregelungen auf leistungsrechtlicher Ebene enthalten. Hervorzuheben sind insbesondere:

- Ausweitung der persönlichen Anspruchsberechtigung in § 13 Abs.1 Nr.2 SGB XIV bei psychischen Gewalttaten sowie in § 14 Abs.1 Nr.5 SGB XIV bei erheblichen Vernachlässigungen von Kindern der psychischen Gewalt,

- sog. Schnelle Hilfen gem. §§ 29ff. SGB XIV als Leistungen eigener Art.

Mit dem neuen SGB XIV werden mehr junge Menschen Ansprüche auf Soziale Entschädigung geltend machen können, insbesondere wenn sie Opfer psychischer Gewalttaten oder erheblicher Vernachlässigung ihrer Eltern geworden sind. In diesem Zusammenhang ist die Beratungspflicht der Jugendämter zu allen Leistungen auch anderer Sozialleistungsträger zu beachten, vgl. § 10a Abs.2 S.1 Nr.3 SGB VIII.

Im SGB VIII betreffen die Änderungen das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen sowie die Kostenheranziehung. Dies betrifft folgende Regelungen:

- Erweiterung des § 10 SGB VIII um einen Abs.5,

- Änderungen in § 93 Abs.1 S.1 SGB VIII, wonach Leistungen nach dem SGB XIV nicht als Einkommen der kostenbeitragspflichtigen Eltern zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus wurde eine Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts ins SGB VIII aufgenommen. Diese Übergangsregelung, die die bis zum 31.12.2023 geltende Rechtslage zum Gegenstand hat, findet sich in dem neu eingefügten § 107 SGB VIII.

Mit dem Verhältnis von Leistungsansprüchen aus dem Sozialen Entschädigungsrecht im SGB XIV zur Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII setzt sich Seltmann, JAmt 2024, 2 ausführlich auseinander.


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