(Kein) Konsultationsverfahren für Ferienfreizeiten nach der Brüssel IIb-Verordnung
Nach Artikel 82 der Brüssel IIb-Verordnung und Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 (KSÜ) bedarf grundsätzlich jede Unterbringung nach diesen Rechtsinstrumenten im Ausland der Zustimmung des Aufnahmestaats. Der Begriff „Unterbringung“ hat jedoch insbesondere in Hinblick auf den Umgang mit Ferienfreizeiten Unsicherheiten mit sich gebracht. Zur Auslegung des Begriffs hatte sich auf internationaler Ebene bereits im Mai 2024 bei einer Sitzung des „European Judicial Network“ (EJN) ein erster Minimal-Konsens gefunden. Nach den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Spezialkommission vom Oktober 2023 zum Haager Kindesentführungsübereinkommen und zum Haager Kinderschutzübereinkommen, nach denen eine touristische Reise eines Kindes mit den Pflegeeltern keine Unterbringung darstellen soll und daher nicht unter Artikel 33 KSÜ fällt, wurde dieses Verständnis des Begriffs „Unterbringung" bereits damals auf die Brüssel IIb-Verordnung übertragen. Seitdem war klargestellt, dass rein touristische Aufenthalte von Pflegefamilien mit Pflegekindern im Ausland keiner Konsultationspflicht unterliegen.
Um darüber hinaus die weiterhin bestehenden praktischen Unsicherheiten bei geplanten Ferienfreizeiten von Wohngruppen im Ausland während der Ferienzeiten sowie den damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand zu reduzieren, hat das Bundesamt für Justiz die betroffenen Staaten angeschrieben, um eine Klärung der Konsultationspflicht in solchen Fällen zu befördern. Daraufhin haben einige Staaten geantwortet und mitgeteilt, dass sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Konsultationspflicht nicht für notwendig erachten. Die Liste der Staaten und die entsprechenden Voraussetzungen befinden sich im Hinweisblatt des Bundesamtes für Justiz vom 17.02.2026 (Link: https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/HKUE/Hinweisblatt_Ferienfreizeiten.html)Einzelne Staaten haben aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Ferienfreizeiten von Wohngruppen im Ausland eine vorherige Konsultation zwingend erforderlich bleibt. Hierbei handelt es nach Angabe des Bundesamtes für Justiz um Bulgarien, Marokko, Rumänien, Spanien und Zypern.

