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Anzeigeverfahren für die Schwerbehindertenausgleichsabgabe


Warum wird die Schwerbehindertenausgleichsabgabe erhoben?

Menschen mit Behinderungen sollen am Arbeitsleben teilhaben, um selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Um dies zu erreichen, gibt es gesetzliche Vorgaben.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet wenigstens 5 % dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 Abs. 1 und § 164 SGB IX). Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Je näher ein Arbeitgeber an der Pflichtquote von 5 % liegt, desto weniger muss er zahlen (§ 160 SGB IX).

Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zu vermehrter Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Andererseits soll sie einen gerechten Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes.


Wofür sind die Gelder?

Die eingenommenen Gelder der Ausgleichsabgabe sind nicht frei verfügbar, sondern nach § 160 Abs. 5 SGB IX zweckgebunden nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen zu verwenden. Nach § 14 SchwbAV dürfen sie vorrangig nur für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen am Arbeitsleben verwendet werden.

So können Arbeitgeber unter anderem Darlehn oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für die Schaffung neuer Arbeits- oder Ausbildungsplätze für behinderte Menschen erhalten.

Begleitende Hilfen sind zum Beispiel technische Arbeitshilfen wie Computersysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, spezielle Bürostühle, Hebewerkzeuge, usw…

Für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung (auch bei Anpassung an die technische Weiterentwicklung) können die Kosten für technische Arbeitshilfen gegebenenfalls bis zur vollen Höhe übernommen werden.


Anzeigeverfahren

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens Rehadat-Elan oder der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten offiziellen Vordrucke.

Die Anzeige ist bis spätestens 31.03. für das vorangegangene Kalenderjahr an die für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit zu übersenden.

Gleichzeitig ist die ggfs. zu zahlende Ausgleichsabgabe bis zu diesem Datum an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.

Ansprechpartnerinnen für Fragen zur Anzeige beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg – sind

Frau Nagel - Tel.: 04131 - 153287

Frau Pape - Tel.: 04131 - 153225


E-Mail:

Ausgleichsabgabe@ls.niedersachsen.de



Hand mit Stift Bildrechte: © Dmitry Ersler - Fotolia.com

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Anzeigeverfahren gem. § 163 Abs.2 SGB IX

Hier finden Sie die verschiedenen Anzeigeverfahren

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