Rechtsgrundlagen
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften und vertraglichen Regelungen, die im Bereich der Eingliederungshilfe anzuwenden sind.
Die Grundlage bilden die Bestimmungen der §§ 99 ff. SGB IX als Bundesrecht.
Das Bundesrecht wird durch folgende Gesetze und Verordnungen auf Landesebene konkretisiert:
Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer Rahmenverträge nach § 131 SGB IX geschlossen. Folgende Rahmenverträge traten am 01.01.2022 in Kraft:
* Rahmenvertrag in Zuständigkeit des Landes für erwachsene leistungsberechtigte Personen (RV Ü18)
* Ergänzungsbeschlüsse der Gemeinsamen Kommission zum RV Ü18
* Rahmenvertrag in Zuständigkeit der Kommunen für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche (RV U18)
Es sind hier die ursprünglichen Versionen der Rahmenverträge abgebildet. Nachträgliche Anpassungen durch die Gemeinsame Kommission entnehmen Sie den Ergänzungsbeschlüssen.
Die Rahmenverträge erfordern gemäß § 2 den individuellen Beitritt der Leistungserbringer. Der Beitritt gilt für alle vom Leistungserbringer angebotenen Leistungen. Ein Blanko-Beitrittsformular des Landes finden sie hier.
Für das Beitrittsverfahren in Zuständigkeit der Kommunen (Kinder- und Jugendliche) informieren Sie sich bitte bei Ihrer Kommune.
Erklärungen in Leichter Sprache zum