Rechtsgrundlagen
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften und vertraglichen Regelungen, die im Bereich der Eingliederungshilfe anzuwenden sind.
Die Grundlage bilden die Bestimmungen der §§ 99 ff. SGB IX als Bundesrecht.
Das Bundesrecht wird durch folgende Gesetze und Verordnungen auf Landesebene konkretisiert:
Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer Rahmenverträge nach § 131 SGB IX geschlossen. Folgende Rahmenverträge traten am 01.01.2025 in Kraft:
* Rahmenvertrag in Zuständigkeit des Landes für erwachsene Personen (RV Ü18)
* Rahmenvertrag in Zuständigkeit der Kommunen für Kinder und Jugendliche (RV u18)
* Ergänzungsbeschlüsse der Gemeinsamen Kommissionen zu den RV Ü18 und RV u18
Es sind die aktuellen Versionen der Rahmenverträge abgebildet. Nachträgliche Anpassungen durch die beiden Gemeinsame Kommission sind durch Datum vermerkt. Es wird auf die Ergänzungsbeschlüsse verwiesen.
Die Rahmenverträge erfordern gemäß § 2 den individuellen Beitritt der Leistungserbringer. Der Beitritt gilt für alle vom Leistungserbringer angebotenen Leistungen.
Das Land wird allen Leistungserbringern ein mit Trägerdaten ausgefülltes Beitrittsformular zum RV Ü18 zusenden. Dieses bitte unterzeichnet in zweifacher Ausführung an das jeweils benannte Vertragsteam zurücksenden. Ein Blanko-Beitrittsformular des Landes zum RV Ü18 wird erst ab dem 17.02.25 veröffentlicht.
Für das Beitrittsverfahren zum RV u18 in Zuständigkeit der Kommunen (Kinder- und Jugendliche) füllen die Rechtsträger der Leistungserbringer bitte das Blanko-Beitrittsformular zum RV u18 aus und senden dieses in zweifacher Ausführung an die jeweils zuständige Kommune. Für weitere Informationen wenden sie sich bitte an ihre Kommune.
Die Rücksendefrist für einen Beitritt zum 01.01.2025 endet in beiden Fällen mit dem 28.02.2025. Danach ist nur noch ein prospektiver Beitritt möglich.
Erklärungen in Leichter Sprache zum