Rechtsgrundlagen
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften und vertraglichen Regelungen, die im Bereich der Eingliederungshilfe anzuwenden sind.
Die Grundlage bilden die Bestimmungen der §§ 99 ff. SGB IX als Bundesrecht.
Das Bundesrecht wird durch folgende Gesetze und Verordnungen auf Landesebene konkretisiert:
Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer Rahmenverträge nach § 131 SGB IX geschlossen. Folgende Rahmenverträge traten am 01.01.2022 in Kraft:
* Rahmenvertrag in Zuständigkeit des Landes für erwachsene Personen (RV Ü18)
* Rahmenvertrag in Zuständigkeit der Kommunen für Kinder und Jugendliche (RV U18)
* Ergänzungsbeschlüsse der Gemeinsamen Kommissionen zu den RV Ü18 und RV U18
Es sind die aktuellen Versionen der Rahmenverträge abgebildet. Nachträgliche Anpassungen durch die beiden Gemeinsame Kommission sind durch Datum vermerkt. Es wird auf die Ergänzungsbeschlüsse verwiesen.
Die Rahmenverträge erfordern gemäß § 2 den individuellen Beitritt der Leistungserbringer. Der Beitritt gilt für alle vom Leistungserbringer angebotenen Leistungen. Ein Blanko-Beitrittsformular des Landes finden sie hier.
Für das Beitrittsverfahren in Zuständigkeit der Kommunen (Kinder- und Jugendliche) informieren Sie sich bitte bei Ihrer Kommune.
Erklärungen in Leichter Sprache zum