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Rechtsgrundlagen

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht über die Rechtsvorschriften und vertraglichen Regelungen, die im Bereich der Eingliederungshilfe anzuwenden sind.

Die Grundlage bilden die Bestimmungen der §§ 99 ff. SGB IX als Bundesrecht.

Das Bundesrecht wird durch folgende Gesetze und Verordnungen auf Landesebene konkretisiert:

Damit die Leistungen der Eingliederungshilfe in ganz Niedersachsen einheitlich gestaltet sind, haben die Träger der Eingliederungshilfe mit den Vereinigungen der Leistungserbringer Rahmenverträge nach § 131 SGB IX geschlossen. Folgende Rahmenverträge treten am 01.01.2022 in Kraft:

* Rahmenvertrag in Zuständigkeit des Landes für erwachsene leistungsberechtigte Personen (RV Ü18)

* Ergänzungsbeschlüsse der Gemeinsamen Kommission zum RV Ü18

* Rahmenvertrag in Zuständigkeit der Kommunen für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche (RV U18)

Die Rahmenverträge erfordern gemäß § 2 den individuellen Beitritt der Leistungserbringer. Das Beitrittsformular in Zuständigkeit des Landes wird allen Leistungserbringern (Trägern) zugesandt. Der Beitritt gilt für alle vom Leistungserbringer angebotenen Leistungen. Für den Fall, dass Sie von uns kein Beitrittsformular mit Ihren Daten erhalten haben, finden Sie hier ein Blanko-Beitrittsformular des Landes.

Für das Beitrittsverfahren in Zuständigkeit der Kommunen (Kinder- und Jugendliche) informieren Sie sich bitte bei Ihrer Kommune.

Gleichzeitig wird die bis zum 31.12.2021 geltende

"Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des BTHG in Niedersachsen "

außer Kraft gesetzt. Gleiches gilt für die folgenden Vereinbarungen, auf die die Übergangsvereinbarung verweist.

Erklärungen in Leichter Sprache zum

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