Niedersachsen klar Logo

4.4 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind Hilfen zur Schulbildung und zur beruflichen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung. Leistungen für die Schulbildung werden allerdings in erster Linie durch die Schulträger bzw. die Schulbehörden erbracht.

Leistungen der Eingliederungshilfe kommen neben diesen Maßnahmen nur in Betracht, wenn sie die Schulbildung ergänzen. In Betracht kommen z. B. Maßnahmen zur Unterstützung des Unterrichts oder behindertengerechtes Lernmaterial.

Hinweis: Die Unterstützung bei der Erlernung eines Ausbildungsberufs fällt nicht unter die Leistungen zur Teilhabe an Bildung, sondern ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und in § 61a SGB IX ausgeführt. Zuständig für diese Leistungen ist in erster Linie die Bundesagentur für Arbeit.


» zurück zur Übersicht

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln