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4.6 Wunsch- und Wahlrecht

Bei der Festsetzung der Leistungen sollen die Wünsche der leistungsberechtigten Person berücksichtigt werden.

Sind verschiedene geeignete Leistungen genehmigungsfähig, so ist den Wünschen der leistungsberechtigten Person zu entsprechen. Die gewünschte Leistung muss jedoch im Hinblick auf die anfallenden Kosten angemessen sein.

Ob die gewünschte Leistung angemessen ist, wird für jeden Einzelfall gesondert abgewogen. Persönliche, familiäre und örtliche Umstände der leistungsberechtigten Person sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Ein Wahlrecht besteht immer dann, wenn die Leistung sowohl als Sachleistung als auch als Geldleistung erbracht werden kann.

Die leistungsberechtigte Person wählt dann zwischen den Formen der Leistungserbringung.


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