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Heimaufsicht

Sowohl im Gesetz als auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff „Heim“ mit verschiedenen Bedeutungen belegt. Für die Heimaufsicht ist die Definition in § 2 des Niedersächsisches Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) entscheidend. Gemeint sind die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, Pflegeheime und Altenheime.
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist die zuständige Heimaufsichtsbehörde für die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.

Heimaufsicht für Pflege- und Altenheime sind die Kommunen.
Kommunen sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover.

Im Download-Bereich finden Sie wichtige Merkblätter für Betreiber von besonderen Wohnformen. Für Betreiber gelten zudem zahlreiche Anzeigepflichten. mehr

Heimaufsicht - Informationen für Privatpersonen

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