Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
Krankenversicherung:
Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs.2 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung dieser Eigenschaft der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beitreten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 4 SGB V ).
Auskünfte erteilen die gesetzlichen Krankenkassen.
Rentenversicherung:
Die festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch berechtigt - sofern weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten ) erfüllt sind - zum vorzeitigen Erhalt der Altersrente.
Auskünfte erteilen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versicherungsämter.
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