Parkerleichterungen
Nutzung von Behindertenparkplätzen (gekennzeichnet mit dem Rollstuhlfahrersymbol)
Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG) oder blind (Merkzeichen BI) sind sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten-Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen/Hände bzw. Füße setzen an den Schultern bzw, Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sind berechtigt, auf Behindertenparkplätzen zu parken. Darüber hinaus werden weitere Parkerleichterungen gewährt.
Zum Nachweis der Berechtigung benötigen sie einen EU-einheitlichen blauen Parkausweis, der von der zuständigen Stelle (i.d.R. die Straßenverkehrsbehörde), die auch nähere Auskünfte erteilt, ausgestellt wird.
Parkerleichterungen (ohne das Recht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen)
Dem nachstehend aufgeführten Personenkreis werden andere Parkerleichterungen eingeräumt:
- Schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
- Schwerbehinderten Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
- Schwerbehinderten Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der vorgenannten Personenkreise gleichzustellen sind.
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- Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch -
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