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Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens wird bei schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 bzw. 50-90 und Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch - ein Freibetrag abgesetzt.

Auskünfte erteilen die zuständigen Stellen bei den Städten, Landkreisen und Gemeinden.

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