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Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch -

Im Wesentlichen sind vorgesehen:

  • besonderer Kündigungsschutz (Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes),

  • Zusatzurlaub von im Regelfall fünf Arbeitstagen im Jahr (nicht für Gleichgestellte),

  • besondere Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,

  • nachgehende Hilfen im Arbeitsleben. Hierzu gehören auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des schwerbehinderten Menschen entspricht; ferner Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit schwerbehinderter Menschen.

Zur Vermeidung von Nachteilen wird empfohlen, den Arbeitgeber davon zu unterrichten, daß die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beantragt worden ist.

Auskünfte erteilen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Integrationsamt - in Hildesheim und die Arbeitsämter.

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