allgemeine Hinweise
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII
Hilfen nach § 67 SGB XII sind Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, die Personen in Notlagen erhalten, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können. Die Leistungen zielen darauf ab, die Betroffenen zu befähigen, wieder selbstständig zu leben und am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Sie umfassen verschiedene Maßnahmen wie Beratung, persönliche Betreuung, Hilfe bei Wohnungssuche und -erhalt sowie Unterstützung bei Arbeit und Ausbildung.
Was sind „besondere soziale Schwierigkeiten“?
- Diese gehen über allgemeine Lebensrisiken wie Krankheit oder Armut hinaus und betreffen Menschen in einer besonderen Notlage.
- Typische Beispiele sind fehlende wirtschaftliche Lebensgrundlagen, Schulden, Wohnungslosigkeit oder die Gefahr, obdachlos zu werden, aber auch gewaltgeprägte Lebensumstände, Situation bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen wie z.B. Probleme mit Sucht oder psychischen Erkrankungen
- Zusätzlich muss eine soziale Ausgrenzung als Folge dieser Lebensumstände vorliegen bis hin zum Verlust jeglicher tragfähigen sozialen Beziehungen.
- Die Hilfe ist zu gewähren, wenn der hilfesuchende Mensch die vorher beschriebenen Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft überwinden kann.
Welche Leistungen können erbracht werden?
- Beratung und Betreuung: Persönliche Gespräche und Unterstützung, auch für Angehörige.
- Wohnraum: Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und Unterstützung bei Mietkosten, Umzug oder Erhalt des Wohnraums.
- Arbeitsplatz: Unterstützung bei der Jobsuche und Sicherung eines Arbeitsplatzes.
- Umgang mit Behörden: Hilfe bei der Kommunikation mit Ämtern und anderen Institutionen.
- Straßensozialarbeit: Direkte Hilfe für Menschen auf der Straße.
- Betreutes Wohnen: Stationäre oder ambulante Betreuung, um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern.
Wichtige Hinweise
- Der Anspruch auf Leistungen hängt von einer Einzelfallprüfung ab.
- Die Hilfe nach § 67 SGB XII kann die "Leithilfe" sein, wenn andere Leistungen nicht ausreichen oder nicht greifen. Sie koordiniert auch andere Hilfen.
- Leistungen können auch die Milderung von Problemen, die Verhütung einer Verschlimmerung oder sogar die Abwendung einer drohenden Notlage umfassen.
- Bestimmte Personengruppen, wie Personen mit einem Aufenthaltsstatus nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sind von diesen Leistungen ausgeschlossen.