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Sprechtage zur Hör-, Sprachheil- und Sehberatung

im örtlichen Gesundheitsamt


Das Wichtigste vorab:

Die Beratung ist kostenlos.
Eine ärztliche Verordnung oder Überweisung ist nicht erforderlich.

Die Terminabsprache für eine Hör-, Sprachheil- und Sehberatung erfolgt mit Ihrem örtlichen Gesundheitsamt. Bitte wenden Sie sich daher ausschließlich an Ihr Gesundheitsamt.

In unserer Übersicht können Sie zudem sehen, wer aus dem Team der Fachberatung für Ihre Region tätig ist.



Unterlagen zur Vorbereitung

Zur optimalen Vorbereitung und für eine bestmögliche Beratung stellen wir nachstehende PDF-Formulare* zur Verfügung:

* 11/2024: vollständig überarbeitete Versionen, geeignet für manuelles sowie digitales Ausfüllen



Was wird gemacht?

» Hier finden Sie eine Beschreibung des Sprechtages in Leichter Sprache.

Vorrangige Aufgaben sind Diagnostik, Beratung und Hilfeplanung für hör-, sehgeschädigte oder besonders stark sprachauffällige Kinder (§ 35 SGB IX).

Soweit zeitlich möglich, kann dieses Angebot auch zur Beurteilung von weniger ausgeprägten Störungen genutzt werden, auch bei Erwachsenen (entsprechend dem individuellen Problem). Es wird geleistet von der Kommune gemeinsam mit der Fachberatung Hören, Sprache und Sehen.

  • Diagnostik und Beratung

    • Der Leistungsstand in den Bereichen Hören, Sprache und Sehen wird festgestellt.
    • Weitere Befunde werden ausgewertet.
    • Das Hören wird orientierend beurteilt.
    • Die Betroffenen und ihre Sorgeberechtigten werden beraten.

  • Empfehlung von Therapie und/oder besonderer Förderung

    • Besuch von Fachärztinnen / Fachärzten
    • technische Hilfsmittel
    • Früherkennung und -förderung
    • ambulante Sprachtherapie
    • begleitende Therapien
    • Sprachtherapie in Spezialkliniken oder Instituten
    • Zusammenfassung der Ergebnisse in einem Sprechtagsbericht


    Über die Verordnung entscheidet allerdings ggf. die Vertragsärztin / der Vertragsarzt.

  • Begutachtung für umfangreichere Therapiemaßnahmen
    Im Auftrag von Sozialhilfeträgern und Krankenkassen werden gemeinsam mit der Ärztin / dem Arzt des Gesundheitsamtes die erforderlichen Gutachten erstellt (§ 35 SGB IX). Der Verlauf der Therapie wird beobachtet.

    • Sprachtherapie in besonderen Kindergärten:
      - Sprachheilkindergarten (als teilstationäre Sprachheilbehandlung)
      - Heilpädagogischer Kindergarten für Kinder mit einer Hörbehinderung (als teilstationäre Sprachheilbehandlung)
      - Heilpädagogischer oder integrativer Kindergarten (Mitwirkung)
    • Sprachtherapie in Sprachheilzentren (als stationäre Sprachheilbehandlung)

  • Koordination
    mit Ämtern, Ärztinnen / Ärzten, Förder- und Therapieinstitutionen, Kassen, Kindergärten, Schulen, Verbänden



Grundlagen

Die vertraglichen Grundlagen für die Leistungen in der teilstationären und stationären Sprachheilbehandlung können Sie hier herunterladen:

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