Schwerbehindertenanzeige durch niedersächsische Dienststellen, Schulen und Studienseminare
Das Fachverfahren IW-Elan befindet sich derzeit im Umbau und wird künftig über einen Link in Ihrem Internetbrowser aufgerufen. Die Zusendung etwaiger Vordrucke via Fax oder postalisch an das LS entfällt. Die Übertragung der Daten an das LS erfolgt ab sofort ausschließlich digital über die IT.N-Box. Fragen zur Umstellung richten Sie bitte an: ausgleichsabgabe@ls.niedersachsen.de Im Folgenden finden Sie Weiterführende Informationen und Arbeitshilfen. |
Warum wird die Schwerbehindertenausgleichsabgabe erhoben?
Menschen mit Behinderungen sollen am Arbeitsleben teilhaben, um selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Um dies zu erreichen, gibt es gesetzliche Vorgaben.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet wenigstens 5 % dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 Abs. 1 und § 164 SGB IX). Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Je näher ein Arbeitgeber an der Pflichtquote von 5 % liegt, desto weniger muss er zahlen (§ 160 SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zu vermehrter Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Andererseits soll sie einen gerechten Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus erhöhte Kosten entstehen, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes.
Wofür sind die Gelder?
Die eingenommenen Gelder der Ausgleichsabgabe sind nicht frei verfügbar, sondern nach § 160 Abs. 5 SGB IX zweckgebunden nur für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen zu verwenden. Nach § 14 SchwbAV dürfen sie vorrangig nur für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen am Arbeitsleben verwendet werden.
So können Arbeitgeber unter anderem Darlehn oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für die Schaffung neuer Arbeits- oder Ausbildungsplätze für behinderte Menschen erhalten.
Begleitende Hilfen sind zum Beispiel technische Arbeitshilfen wie Computersysteme für blinde und sehbehinderte Menschen, spezielle Bürostühle, Hebewerkzeuge, usw.
Für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung (auch bei Anpassung an die technische Weiterentwicklung) können die Kosten für technische Arbeitshilfen gegebenenfalls bis zur vollen Höhe übernommen werden.
Anzeigeverfahren
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens IW-Elan.
Die Anzeige ist bis spätestens 31.03. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr an die für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit zu übersenden.
Gleichzeitig ist die ggfs. zu zahlende Ausgleichsabgabe bis zu diesem Datum an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.
Anzeige für das Land Niedersachsen
Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 26.11.2024 – 12.1-03031/02.01 – (Nds. MBl. Nr. 590/2024) wird das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) für die Erstattung der Anzeige nach § 163 SGB IX an die zuständige Agentur für Arbeit und die Berechnung der Ausgleichsabgabe für die obersten Landesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung beauftragt.
Erstellen und übersenden der Anzeige
Für die Anzeige ist die browserbasierte Version der Software IW-Elan in der jeweils aktuellen Version für das betreffende Anzeigejahr zu verwenden.
Die Anzeigen sind spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres unaufgefordert elektronisch an das LS zu übermitteln. Der elektronische Versand der Anzeige erfolgt ausschließlich mithilfe der IT.N-Box an das LS. Bitte speichern Sie sich die Exportdatei unbedingt auf Ihrem Laufwerk ab, damit Sie diese im Folgejahr als Grundlage verwenden können.
In der rechten Infospalte finden Sie entsprechende Anleitungen und Hinweise zum Erstellen der Anzeige.
Anrechnungsfähige Rechnungen für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sind von allen Dienststellen zu erfassen. Die Rechnungen sind ab sofort in einfacher Ausfertigung postalisch an folgende Adresse zu senden:
Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Außenstelle Lüneburg-
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Die Anzeige darf nicht selbst an die Agentur für Arbeit gesendet werden, auch nicht auf dem elektronischen Weg.
Die Anzeige und das Verzeichnis sind dem Personalrat, bei den Gerichten der jeweiligen Richtervertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitsgebers zu übersenden.
Bei Fragen zur Anzeige können Sie sich an folgende Personen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg – wenden:
Frau Nagel - Tel.: 04131 – 15 3287
Frau Voigt - Tel.: 04131 – 15 3215
Herr Pilarski - Tel.: 04131 – 15 3267
© Dmitry Ersler - Fotolia.com