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Beschluss des OLG Nürnberg: Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten ist nicht gerechtfertigt

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 9 UF 1276/15 – hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass die Auffassung eines Jugendamtes, es fehle ihm als Amtsvormund für die Vertretung eines unbegleiteten Jugendlichen in ausländer- und asylrechtlichen Angelegenheiten die juristische Sachkunde, eine Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund oder als Ergänzungspfleger nicht rechtfertige.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte das zum Vormund bestellte Landratsamt die Bestellung eines Rechtsbeistandes mit Hinweis darauf für erforderlich gehalten, dass sich die Klärung der Staatsangehörigkeit des Mündels im Asylverfahren als tatsächlich und rechtlich schwierig erwiesen habe. Das Familiengericht bestellte antragsgemäß einen Rechtsanwalt als Mitvormund mit dem Wirkungskreis „Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten“. Dieser legte jedoch Beschwerde ein und lehnte die Übernahme der Vormundschaft unter Hinweis auf sein vollendetes 60. Lebensjahr ab. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch das Landratsamt beantragte Einsetzung eines weiteren Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten wurde vom OLG abgelehnt.

Das Gericht führt im Wortlaut aus: „Verfügt der Vormund, dessen generelle Eignung nicht in Frage steht, seiner Meinung nach nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde, ist es seine Sache, diesen Mangel an Eignung in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen. Bei fehlender juristischer Sachkunde muss sich der Vormund daher um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung für seinen Mündel bemühen (BGH FamRZ 2013, 1206). Diese Grundsätze gelten nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch für solche vom Amtsvormund zu besorgende Angelegenheiten des Mündels auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts.“ Das Gericht weist auf die Möglichkeiten der öffentlichen Beratungshilfe und – im gerichtlichen Verfahren – der Prozesskostenhilfe hin. Auch angesichts einer unionsrechtlichen Verpflichtung zu einer sachkundigen Vertretung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge habe der Bundesgerichtshof an diesen Grundsätzen festgehalten und sehe eine solche sachkundige Vertretung durch das Jugendamt als Vormund weiterhin gewährleistet.

Das OLG hält nach dieser Maßgabe die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger neben dem Amtsvormund für nicht zulässig. Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts in Ergebnis und Begründung für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund.

Die Entscheidung lässt sich in einen größeren Kontext einbetten, der eine in der Jugendhilfe schon seit längerem diskutierte, anlässlich des Flüchtlingsaufkommens aber mit neuer Brisanz versehene Thematik betrifft: die Frage nach der effektiven Sicherung der Rechtsposition des jungen Menschen. Zwar ging es im entschiedenen Fall nicht um Rechtsschutz in der Jugendhilfe, sondern um die Gewährleistung einer sachgerechten Rechtsvertretung im Asylverfahren. Ungeachtet dessen zeigt die Entscheidung (abermals) auf, dass die Sicherung einer effektiven Rechtsvertretung der Minderjährigen tendenziell ein eher stiefmütterliches Dasein führt.

Für die mit ihrer Wahrnehmung betrauten Jugendämter mag der am Rande gegebene Hinweis des Gerichts hilfreich sein, dass deren Träger durchaus über eigene Ausländerbehörden verfügen können. Eine Bündelung der Kompetenzen der verschiedenen Behörden erscheint hier letztlich unverzichtbar, um eine sachangemessene Vertretung des Minderjährigen zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist hier – auch mit Hinweisen zu weiterer, teilweise abweichender Rechtsprechung – abrufbar:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-20375?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1



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