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Zustimmungserfordernis

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen


Der besondere Kündigungsschutz besteht unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, Alter des Beschäftigten oder der Betriebsgröße.

Bei folgenden Arten von Kündigungen ist ein Antrag auf Zustimmung zu stellen:
  • ordentliche Kündigung (§ 168 SGB IX)
  • außerordentliche Kündigung (nur aus wichtigem Grund, § 174 SGB IX)
  • Änderungskündigung (§ 172 Absatz 2 SGB IX)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (erweiterter Beendigungsschutz, § 175 SGB IX)

Es können folgende Gründe für eine Kündigung vorliegen:

  • betriebsbedingt
  • personenbedingt (u. a. krankheitsbedingt)
  • verhaltensbedingt

Keine Zustimmung des Integrationsamtes ist erforderlich, wenn

  • der Arbeitnehmer von sich aus kündigt
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag/Änderungsvertrag miteinander schließen
  • das befristete Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Beschäftigungszeit endet
  • eine Ausnahme gem. § 173 SGB IX vorliegt
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