Hilfen für Opfer von in der ehemaligen DDR erlittenem Unrecht (SED-Unrecht)
Anspruchsgrundlagen
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
(§ 21, 22 StrRehaG)
Grundsatz
Nach §§ 21, 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG = Artikel 1 des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) erhalten Betroffene oder deren Hinterbliebene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Entscheidung aufgehoben wird (§ 1 StrRehaG), aus dem sich die Dauer der unrechtmäßigen Haft ergibt. Das Rehabilitierungsverfahren wird durch dasjenige Landgericht durchgeführt, in dessen heutigem Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren seinerzeit durchgeführt worden ist (§ 8 StrRehaG).
Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung
Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu stellen (§ 25 Abs. 4 StrRehaG).
Der Antragsvordruck kann nebenstehend heruntergeladen werden.
Ansprechperson
Im Innenministerium des Landes Niedersachsen befindet sich die Beratungsstelle für Betroffene der SED- Diktatur.
Kontakt:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat 61
Lavesallee 6
30169 Hannover
Ansprechpartner ist Herr Bittner, Telefon (0511) 120- 4768.
Ausschließungsgründe
Soziale Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder bei Hinterbliebenen derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 16 Abs. 2 StrRehaG).
Gemeinsamkeiten
Eine Inhaftierung im Sinne des § 1 StrRehaG entspricht dem Gewahrsam im Sinne des § 1 HHG. Leistungen nach dem HHG gehen denen des StrRehaG vor. Aufgrund dieser Nachrangigkeit des StrRehaG kommen Leistungen nach diesem Gesetz erst in Betracht, wenn Ausschließungsgründe nach dem HHG greifen und somit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht vorliegt.
Beweiserleichterungen
Wie im gesamten Versorgungsrecht gelten die Maßstäbe der Beweiserleichterung des § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) auch für das StrRehaG.
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
Zum Leistungsumfang bei Anerkennung wird auf (Personenkreis und unsere Leistungen) verwiesen.
Antrag auf SGB XIV Soziale Entschädigung - HHG / StrRehaG / VwRehaG
(PDF, 0,40 MB)