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Gesetzentwurf zum SGB II

Aktuell wird ein Gesetzentwurf im Bundesrat diskutiert, der zusätzliche Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (einschließlich therapeutischer Behandlungen) im Rahmen des SGB II ermöglichen soll, um insbesondere jungen Menschen unter 25 Jahren besser und frühzeitig helfen zu können, eine Ausbildung zu beginnen und abzuschließen, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden und einer besonderen Förderung bedürfen (vgl. Entwurf der BReg. BR-Drs 66/16, am 18.03.2016 im Bundesrat diskutiert). Diese intensive berufsorientierte Förderung (§ 16 h Abs. 1 SGB II-E) soll von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe umgesetzt werden (§ 16 h Abs. 4 SGB II-E). Art und Umfang der Leistungen sind zwischen Jugendamt und Agentur für Arbeit abzustimmen (§ 16 h Abs. 3 SGB II-E). Damit folgt das SGB II der im SGB VIII schon enthaltenen Vorgabe der Zusammenarbeit (vgl. § 13 Abs. 4) und verpflichtet damit nun auch die Arbeitsagentur zu einer verstärkten Zusammenarbeit.

Es soll erreicht werden, dass die bisher häufig bestehende Konkurrenz hinsichtlich Beratungs- und Unterstützungsleistungen zwischen Arbeitsagentur und Jugendhilfe zugunsten einer ganzheitlichen, frühzeitigen und intensiven Förderung (§ 16 h Abs. 1 Satz 2 SGB II-E) aufgehoben wird (vgl. auch § 18 a Abs. 2 SGB II-E).

Die Leistungen der §§ 16 a-g SGB II sind bisher vorrangig gegenüber den Leistungen des SGB VIII, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Zukünftig sollen die Leistungen des SGB VIII jedoch Vorrang haben (vgl. Begründung zu § 16 h SGB II, BR-Drs. 66/16 S. 40, BR-Drs 66/16 B, S. 19).

Neu ist auch die Absicht, den Flüchtlingskindern, die - unabhängig vom Schuljahresbeginn - in die Schule kommen, einen Anspruch auf ihren persönlichen Schulbedarf einzuräumen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 –neu-SGB II-E). Es wird hier von 100 Euro pro Schuljahr ausgegangen (BR-Drs 66/16, S. 23).




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