Änderung des Jugendschutzgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes
Der Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas an Kinder und Jugendliche ist ab sofort verboten.
Mit Wirkung ab 01. April 2016 ist das Jugendschutzgesetz entsprechend geändert worden (BGBl I 2016, Nr. 11, S. 369).
Bisher war bereits der Verkauf und Konsum von Tabakwaren zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor nikotinhalten Erzeugnissen verboten. Elektronische Zigaretten und elektronische Shishas gehörten jedoch nicht dazu, denn sie waren von dem Begriff der Tabakwaren - aus Tabak hergestellte Produkte - nicht umfasst.
Neue wissenschaftliche Studien haben nun ergeben, dass nikotinhaltige Lösungen sowohl Suchtstoffe als auch Nervengifte enthalten, die eingeatmet werden und damit erhebliche gesundheitliche Risiken mit sich bringen.
Aber auch nikotinfreie elektronische Zigaretten und nikotinfreie elektronische Shishas enthalten Flüssigkeiten, die aus verschiedenen chemikalischen Substanzen und Aromastoffen zusammengemischt wurden. Hier besteht der Verdacht, dass das Einatmen chronische Krankheiten und Krebs auslösen kann oder auch das Wachstum von Organen bei Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt.
Die Änderung des § 10 des Jugendschutzgesetzes sieht vor, dass neben dem bisher schon verbotenen Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche nun auch die Abgabe von E-Zigaretten, E-Shishas wie auch entsprechender Nachfüllprodukte untersagt ist.
Das gilt gleichermaßen für den Automatenverkauf.
Da ein Verkauf entsprechender Artikel zunehmend über das Internet erfolgt ist, wird mit der Neufassung des JSchG ausdrücklich auch der Versandhandel an Minderjährige verboten.
Die Verkäufer sind damit noch stärker gefordert, das Alter der Konsumenten zu überprüfen. Technische Hilfsmittel dafür gibt es bereits.
Mit der Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes richtet sich das Abgabeverbot gleichermaßen an die Arbeitgeber von minderjährigen Beschäftigten in Bezug auf Tabakwaren sowie nikotinhaltige und auch nikotinfreie Waren wie E-Zigaretten und E-Shishas in den Betrieben.