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Anette Kuhnert
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Taschengeld für unbegleitete minderjährige Ausländer
Die Zahlung eines Taschengeldes an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen der Jugendhilfe wird geregelt durch den Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) vom 25.03.2013 (Nds. MBl. 16/2013, S. 328). Dieser Erlass gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Inobhutnahme in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Doch auch während der Zeit einer Inobhutnahme steht Kindern und Jugendlichen ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung, wie das Taschengeld formal heißt, als Bestandteil des notwendigen Unterhaltes zu.
Die hohe Anzahl der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA), die in den letzten Monaten in Obhut genommen wurden und die häufig lange Dauer dieser Inobhutnahmen, haben nun eine einheitliche Regelung erforderlich werden lassen. Das MS hat daher mit Erlass vom 17.03.2016 klargestellt, dass der Taschengelderlass für UMA, die vorläufig in Obhut genommen wurden (§ 42 a SGB VIII) oder die im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII betreut werden, analog anzuwenden ist. Für UMA, die im Rahmen einer Anschlusshilfe stationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht sind, gilt der Taschengelderlass direkt.