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Begriff des Arbeitnehmers gesetzlich neu definiert

Am 1. April 2017 tritt der neu geschaffene § 611 a BGB in Kraft. Es wird damit versucht, den Begriff des abhängig Beschäftigten konkreter als bisher zu beschreiben.

Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Das Weisungsrecht wird neu definiert. Es kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige, der seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen kann. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es nicht darauf an, ob und wie es im Vertrag bezeichnet wurde.

Mit dieser Neufassung soll den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gefolgt werden, die immer wieder Kriterien zur Bestimmung eines Arbeitsverhältnisses entwickelt hatten. Es soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und missbräuchlicher Einsatz von Personal im Hinblick auf Scheinselbständigkeit, Schwarzarbeit oder unzulässig langer Überlassung von Leiharbeitnehmern verhindert werden.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch einzeln aufgezählte Kriterien zur Abgrenzung und darüber hinaus die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung vor. Diese Fassung konnte sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens jedoch nicht durchsetzen, weil insbesondere die vielen Besonderheiten in der Arbeitswelt mit einigen wenigen Kriterien nicht abgebildet werden können.

Ob sich diese Regelung in der Praxis bewährt, oder das Bundesarbeitsgericht erneut für Klarheit sorgt, wird sich zeigen.



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