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Der Mindestlohn

Zum 1.01.2017 wurde der gesetzliche Mindestlohn erstmals angehoben – auf nunmehr 8,84 Euro. Der Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes hatte zunächst viele Fragen aufgeworfen. Eine Vielzahl konnte durch die praktische Anwendung und gerichtliche Grundsatzentscheidungen beantwortet werden.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt nur für Arbeitnehmer. Dieser Begriff wird ab 1.04.2017 mit dem neuen § 611 a BGB noch konkreter als bisher beschrieben.

Auch Praktikanten haben einen Anspruch nach dem MiLoG, spätestens ab dem dritten Monat. Das Gesetz gilt dagegen nicht für sog. arbeitnehmerähnliche Personen wie z.B. Schwerbehinderte oder Selbständige, die zwar wirtschaftlich von einem Unternehmen abhängig, aber nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in den Betriebsablauf eingebunden sind.

Der Anspruch auf den Mindestlohn besteht für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Auch Bereitschaftszeiten zählen dazu, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich am Arbeitsplatz anwesend war und für die Arbeitsleistung im Bedarfsfall zur Verfügung stand. In diesen Mindestlohn einbezogen sind Zulagen oder Zuschläge für z.B. Wochenendarbeit, an Feiertagen, Überstunden oder Schmutzarbeit. Auch geldwerte Vorteile wie Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligung oder Weihnachtsgeld werden auf den Mindestlohn angerechnet. Nicht eingerechnet werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bspw. Dienstwagen, das Diensthandy, die Dienstwohnung oder Trinkgelder.

Unabhängig von arbeits- oder tarifvertraglich bestehenden Ansprüchen ist der Anspruch auf den Mindestlohn in jedem Fall zu erfüllen.

Durch das Bundesarbeitsgericht ist nun auch überprüfbar, ob dieser Mindestlohn tatsächlich gezahlt worden ist. Das Gericht berechnet die hier maßgebliche Bruttovergütung, indem es monatliche Arbeitsstunden von 208,7 mit bisher 8,50 Euro multipliziert. Das ergab bis 31.12.2016 einen Bruttolohn von 1773,95 Euro. Für die Berechnung des Jahresgehaltes wurden durchschnittlich 19 Arbeitstage mal 12 Monate zugrunde gelegt. Ab 1.01.2017 ergibt sich danach ein monatlicher Bruttolohn von 1844,90 Euro. Wird dieser Betrag erreicht bzw. überschritten, ist von einer Einhaltung des Mindestlohngesetzes auszugehen.

Die nächste Erhöhung des Mindestlohns kommt zum 1.01.2019 in Betracht, wenn sich bundesweit und in vielen Branchen die Tariflöhne erhöhen. Die Entscheidung trifft sodann eine Mindestlohnkommission im Verlauf des Jahres 2018.



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