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Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Mitte Februar 2017 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vorgelegt. Auf Grund der zunehmend kritischen Sicht auf Ehen Minderjähriger in Deutschland, die das Wohl der Minderjährigen und ihre Entwicklungschancen beeinträchtigen könnten, sieht der Entwurf verschiedene Maßnahmen vor.

Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht, ist die Ehe gemäß dem Entwurf nach deutschem Recht unwirksam, wenn einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und aufhebbar, wenn einer der Eheschließenden zu diesem Zeitpunkt das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Das Bürgerliche Gesetzbuch soll dahingehend geändert werden, dass die Ehemündigkeit ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt wird. Nach deutschem Recht dürften damit nur noch Ehen geschlossen werden, wenn beide Ehepartner volljährig sind. Eine Befreiung vom Ehemündigkeitsalter 18 wäre dann nicht mehr möglich. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist nach dem Entwurf aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Aufhebung habe, so das Ministerium im Begleitschreiben zum versandten Entwurf, „grundsätzlich immer“ zu erfolgen. Einer Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll nach dem Entwurf die Wirksamkeit versagt bleiben. Die Neuregelungen sollen durch Übergangs- und Heilungsvorschriften flankiert werden. Zudem soll durch entsprechende Änderungen des Asyl- und des Aufenthaltsgesetzes verhindert werden, dass Minderjährigen infolge der Unwirksamkeit oder der Aufhebung ihrer Ehe Nachteile im Hinblick auf ihr Aufenthaltsrecht entstehen.

Der im Februar innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmte Entwurf wurde vom Bundesjustizministerium mit einer kurzen Stellungnahmefrist in die Verbandsanhörung gegeben. Insbesondere juristische Fachverbände äußerten sich – mit Unterschieden im Detail – kritisch.


Ohne Anspruch auf Vollständigkeit finden Sie nachstehend die Stellungnahmen des Deutschen Notarvereins:

http://www.dnotv.de/stellungnahmen/entwurf-eines-gesetzes-zur-bekaempfung-von-kinderehen/

der Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstages:

http://www.dfgt.de/resources/SN-KiKo_Stellungnahme%20Kinderehen%2022.02.2017

sowie die bereits im Vorfeld der Entwurfsvorlage abgegebene Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht:

https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-7-17-initiative-zur-kinderehe-diskussion

Grundsätzlich positiv hingegen äußert sich etwa der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband:

http://www.dksb.de/images/web/Stellungnahme%20zum%20Entwurf%20eines%20Gesetzes%20zur%20Bek%C3%A4mpfung%20von%20Kinderehen%202017-02-21%20CLT.pdf


Am 29. März 2017 bestätigte der Koalitionsausschuss die Einigung der Koalitionsfraktionen zum Verbot von Kinderehen und den aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen auf der Basis des vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurfes.

Wir weisen darauf hin, dass die Stellungnahmen nur die Meinungen der jeweiligen Autoren widerspiegeln, die nicht notwendig der Ansicht des Landes Niedersachsen oder des Niedersächsischen Landesjugendamts entsprechen müssen. In diesem Sinne distanziert sich das Niedersächsische Landesjugendamt ausdrücklich von den verlinkten Inhalten. Jedwede Haftung für die Verlinkungen wird ausgeschlossen.



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