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Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Das Landesjugendamt ist zuständig für die landesweite Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Da viele Träger auch über die Grenzen der bundesländer hinweg tätig sind, gibt es vielen Jahren bundeseinheitliche Grundsätze für die Anerkennung, um die Verfahren bundeslandübergreifend zu harmonisieren.

Zwischenzeitlich sind die Anerkennungsgrundsätze überarbeitet und aktualisiert worden; die aktuelle, von der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden am 07.09.2016 verabschiedete Fassung ist den Trägern der freien Jugendhilfe bekanntzumachen. Den Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familienbehörden (AGJF) und die geänderte Fassung der Anerkennungsgrundsätze finden Sie im hier:

 

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