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Staatliche Anerkennung als Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen

Mit Inkrafttreten der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) ist seit dem 24. Mai 2017 die „staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin (B. A.) oder als Kindheitspädagoge (B. A.)“ auf Antrag der Absolventinnen und Absolventen niedersächsischer Studiengänge auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit möglich.

Der Antrag ist bei der Hochschule zu stellen, an der die Absolventin oder der Absolvent das Hochschulstudium abschließt oder abgeschlossen hat.

Die vollständige Verordnung (Nds. GVBl. Nr. 8/2017 v. 23.5.2017, S. 155 ff) kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden:

http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/10em/page/bsvorisprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-Soz_Heil_KindAnerkVNDrahmen&documentnumber=1&numberofresults=33&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint



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