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Übergangslösungen für unbegleitete minderjährige Ausländer

Um der Herausforderung im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) zum Jahresbeginn Rechnung zu tragen, hatte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung durch Erlass vom 19.01.2016 festgelegt, dass für männliche umA vorübergehend Unterbringungsmöglichkeiten unter Abweichung von den regulären Jugendhilfestandards geschaffen werden können. Der Erlass regelt, welche Mindestvoraussetzungen, je nach Unterbringungsform, dennoch eingehalten werden müssen. Mit Erlass vom 17.11.2016 hat das MS den Erlass zu den Übergangslösungen mit Wirkung vom 01.01.2017 aufgehoben. Die auf der Grundlage des Erlasses vom 19.01.2016 erteilten Betriebserlaubnisse unterliegen dem Bestandsschutz und gelten daher bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.

Soweit Träger bereits konkrete Anträge auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Leistungsangebote der umA-Betreuung auf der Grundlage des Erlasses vom 19.01.2016 gestellt haben, werden diese im Rahmen des Vertrauensschutzes weiterhin nach den Bestimmungen des Erlasses vom 19.01.2016 bearbeitet werden. Für alle künftig zu genehmigenden Plätze und Gruppen für umA gelten die regulären Jugendhilfestandards, die in den niedersächsischen „Hinweisen zur Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII“ dargelegt sind.



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