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Besetzung des Jugendhilfeausschusses: Auslegung der Besetzungsvorschrift des § 4 AG SGB VIII

Eine niedersächsische Kommune fragte beim Landesjugendamt an, wie damit umzugehen sei, wenn die Vorschrift des § 4 AG SGB VIII, auch eine Vertreterin/ einen Vertreter der jüdischen Kultusgemeinde zu benennen, nicht umgesetzt werden kann.

Zudem war die Frage, in welcher Form in der Satzung des Jugendamtes die Interessen der zahlreichen muslimischen Einwohnerinnen und Einwohner abgedeckt werden können.

Aus Sicht des Landesjugendamtes ergibt sich folgende Antwort: wenn die Rechtsnorm nicht erfüllbar ist, entfällt ihre Anwendung. Sofern es eine jüdische Kultusgemeinde gäbe, müsste eine Vertretung dieser benannt werden, allein das stellt die Norm sicher. Sobald es keine Person gibt, die benannt werden kann oder wird und auch keine vorgeschlagen werden kann, ist die Norm gegenstandslos, ohne dass damit die Gefahr besteht, dass der Jugendhilfeausschuss nicht korrekt zusammengesetzt ist. Es gibt dafür sogar, wie manchmal in solchen Fällen, einen römischen Rechtsgrundsatz: Impossibilium nulla est obligatio (deutsch: „Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit“).

Für den zweiten Fall räumt § 4 AG SGB VIII dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ja ausdrücklich die Möglichkeit ein, den Kreis der beratenden Mitglieder über die aufgeführten „Pflichtmitglieder“ hinaus zu vergrößern, um damit besonderen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Der § 4 legt lediglich fest, welche Personen in jedem Fall dabei sein müssen, sozusagen als Mindestvoraussetzung.

Daher besteht natürlich das Recht, in der Satzung des Jugendamtes festzulegen, dass es auch einen Vertreter/ eine Vertreterin der muslimischen Gemeinden als beratendes Mitglied im JHA geben soll. Sofern damit die Zahl der beratenden Mitglieder nicht größer wird als die der stimmberechtigten Mitglieder, liegt dies in der Gestaltungshoheit der Kommune. Wenn die Satzung in dieser Form von der Vertretungskörperschaft verabschiedet würde, ist sie dann Teil des Ortsrechts und für die Verwaltung z.B. bei Nachbesetzungen in der laufenden Periode oder bei der Neubesetzung in der kommenden Periode ebenfalls verpflichtend.



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