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Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen

Das Alter der sogenannten Ehemündigkeit wird im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt. Eheschließungen sind also nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Bisher konnte das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit entfällt. Das entsprechende Gesetz ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.

Folgende neue Regelungen gelten:

  • Unter 18 Jahren ist eine Eheschließung nicht (mehr) möglich. Dies gilt für beide Partner. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit einer Heirat ab 16 Jahren mit Zustimmung des Familiengerichts

  • Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. Das gilt auch dann, wenn der minderjährige Ehegatte zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt.

  • Die Eheschließung wird automatisch unwirksam, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Heirat noch nicht 16 Jahre alt ist. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. Für Altfälle gibt es Übergangsvorschriften.

Nach der neuen Gesetzeslage gelten die verheirateten Minderjährigen als minderjährige unbegleitete Flüchtlinge und müssen daher von einem Jugendamt in Obhut genommen werden. Damit wird die schon zuvor verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt und gestärkt. Das Jugendamt prüft nach der Inobhutnahme, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind - insbesondere, ob der Minderjährige von seinem Ehegatten getrennt werden muss.

Wer als Minderjähriger geheiratet hat, soll infolge der Unwirksamkeit oder Aufhebung der Ehe keine asyl- und aufenthaltsrechtlichen Vor- oder Nachteile haben. Zu diesem Zweck regelt das Gesetz entsprechende Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht

Mit Stichtag 30.06.2016 wurden von den niedersächsischen Jugendämtern insgesamt 104 Fälle verheirateter unbegleiteter ausländischer Minderjähriger gemeldet. An der Umfrage beteiligten sich 46 von 56 Jugendämtern.

Eine Abfrage bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) hat ergeben, dass dort im Zeitraum 01.01.2015 bis 28.06.2016 16 Fälle von verheirateten minderjährigen Flüchtlingen bekannt geworden sind. (Quelle: Nds. Landtag, Drucksache 17/6120)

Bundesweit leben laut Bundesinnenministerium 1475 minderjährige Ausländer in Deutschland, die als Familienstand „verheiratet“ angeben.


Das Gesetz können Sie hier herunterladen:


Fortbildungshinweis:

Am 27. November 2017 wird im Landkreis Osnabrück eine Fortbildung zum neuen Gesetz angeboten. Zielgruppe sind Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe. Nähere Informationen gibt es unter http://www.fobionline.jh.niedersachsen.de/detail.php?urlID=2142 .


Auch im März (19.03.2018) nächsten Jahres wird es hierzu eine Veranstaltung geben, diese wird im neuen Programm ausgewiesen. Das neue Programm wird in Kürze erscheinen.



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