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Novellierung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum SGB VIII

Seit Juni 2018 ist das novellierte Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII) in Kraft (Nds. GVBl. 7/2018, Seite 113). Es trägt nunmehr im Titel die Ergänzung "und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission".

Kernstück der neu eingefügten Regelungen ist denn auch der § 16d, mit dem eine Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Kinder- und Jugendkommission geschaffen wurde. Entsprechende Kommissionen gab es bislang lediglich beim Bund und im Freistaat Bayern. Die Geschäftsstelle der Kinder- und Jugendkommission ist beim Landesjugendamt angesiedelt. § 16d enthält Regelungen zu Aufgabe, Zusammensetzung, Amtsperiode, innerer Organisation und Berichtspflicht der Kommission gegenüber dem zuständigen Fachausschuss des Niedersächsischen Landtags und dem Landtag selbst. Näheres zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission finden Sie in dieser Newsletter-Ausgabe unter der Rubrik "Aus der Verwaltung" oder direkt hier.

Geregelt wurde darüber hinaus im neuen § 16b die landesinterne Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern. In der Sache ändert sich nichts. Wie schon bisher soll bei der Zuweisung die Einwohnerzahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigt werden. Lediglich der Klarstellung dient auch der Hinweis, dass ein Jugendhilfeträger mehr unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche aufnehmen kann, als sich nach der Einwohnerzahl ergeben würden. Einem solchen Wunsch soll seitens der Landesverteilstelle entsprochen werden. Im Zuge der Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII wird den örtlichen Trägern auch weiterhin durch das Land einmalig eine Verwaltungskostenpauschale je zugewiesener Person gezahlt. Mit der nunmehr in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung ist die bisherige Rechtsgrundlage hierfür (Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Kommunalen Spitzenverbänden vom 4. November 2015) obsolet. Nach wie vor wird die Höhe der Verwaltungskostenpauschale allerdings im Vereinbarungswege zwischen Land und kommunalen Spitzen festgelegt. Der neue § 16c sieht vor, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei den Abrechnungen für die Kostenerstattung die rechnungsbezogenen Vorgaben des Landesjugendamts zu beachten haben.

Schließlich werden durch Einfügung eines neuen § 10 Abs. 9 Satz 2 die Kontinuität der Arbeit des Landesjugendhilfeausschusses und dessen Handlungsfähigkeit gestärkt: Die grundsätzliche - und fortbestehende - Anknüpfung der Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses an die Wahlperiode des Landtags wird nunmehr um die Regelung ergänzt, dass der Landesjugendhilfeausschuss nach Ablauf der Wahlperiode seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses fortführt.



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