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Wesentliche Änderungen des BTHG ab 2018 und mögliche Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe

Wir möchten sie auf die Praxishilfe „Wesentliche Änderungen des BTHG ab 2018 und mögliche Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe“ vom Bundesverband für Erziehungshilfen e.V. (AFET) aufmerksam machen.

Die 70 Seiten starke Praxishilfe ist ein gelungenes Nachschlagewerk. Es stellt präzise das Bundesteilhabegesetz und das SGB VIII in allen wichtigen Belangen der Veränderung nebeneinander. Die Neuerungen, die sich für die Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII ergeben, kann der Leser schnell nachvollziehen und nachschlagen.

Mit dem Untertitel der Praxishilfe „Hier bahnt sich etwas Großes an“ und einem Foto eines Baukranes, möchten die Autoren der Praxishilfe darauf aufmerksam machen, dass es bei der Umsetzung des BTHG noch viele Baustellen gibt und das Gesamtprojekt Inklusion noch nicht abgeschlossen ist.

Verdeutlicht werden unter anderem die unterschiedlichen Behinderungsbegriffe und damit verbunden die unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen beider Gesetzesbücher. So gilt für die Jugendhilfe nach wie vor der Behinderungsbegriff des § 35 a VIII als Grundlage möglicher Hilfen, obwohl der neue Behinderungsbegriff des Bundesteilhabegesetzes bereits wesentlich modernere Züge aufweist. Er orientiert sich nicht nur an der ganzheitlichen Sichtweise auf den Menschen mit Hilfe des Bio-psycho-sozialen Models der ICF, sondern berücksichtigt auch die „inklusive Denkweise“ der UN-Behindertenrechtskonvention.

Seit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes wird besonders deutlich, dass das bisherige Ablaufschema der Jugendämter zur Leistungsgewährung nach § 35 a SGB VIII den neuen Anforderungen der Kapitel 2-4 des BTHG Rechnung tragen muss. Dieser rechtliche Auftrag zur Anpassung des bisherigen § 35 a SGB VIII Verfahrens der Jugendämter begründet sich im Besonderen aus dem § 7 Abs. 2 BTHG, damit haben die Kapitel 2- 4 des Bundesteilhabegesetzes absoluten Vorrang vor den Bestimmungen des SGB VIII.

Eine pragmatische Herangehensweise im Sinne der Anpassung der Ablaufschemata der Leistungsgewährung nach § 35 a kann jedoch nur ein Anfang sein. Eine Anpassung der Kinder- und Jugendhilfe an die neuen und inklusiven Forderungen des BTHG sollte nicht allein auf der formal rechtlichen Ebene erfolgen. Es geht im Besonderen um eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, um Leistungen möglichst „wie aus einer Hand“ zu gestalten und um die Klärung des eigenen Anspruchs der Kinder- und Jugendhilfe.

Eine größere Herausforderung bildet für die Jugendhilfe demnach die gelingende Zusammenarbeit und Koordinierung der unterschiedlichen Rehabilitationsträger und Ausgestaltung der Hilfen zugunsten der Kinder und Jugendlichen mit Teilhabe- und Inklusionsbedarf. Mehr Informationen erhalten sie unter:

https://www.afet-ev.de/veroeffentlichungen/AFETSchriften/2018/sv_23.php



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