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Wie geht es weiter mit den Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche?

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Am 15.10.18 fand die die zweite Informationsveranstaltung zum Bundesteilhabegesetz und seinen Auswirkungen auf die Kinder und Jugendhilfe in Hannover statt. Auch diese Veranstaltung zum Bundesteilhabegesetz war ausgebucht, so dass wir davon ausgehen das weiterhin ein reges Interesse am Thema existiert.

Die Jugendämter aus Niedersachsen machen sich derzeit auf den Weg ihre Leistungsgewährung nach § 35 a SGB VIII hinsichtlich der Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes anzupassen. Eine Frage, die während unseren Veranstaltungen bisher unlösbar schien, ist die nach dem Instrument der Bedarfsermittlung gem. § 13 BTHG.

Es herrscht allgemeine Unsicherheit bei der Frage, ob sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe in Zukunft auch mit dem Verfahren der ICF (International Classification of Functiononing Disability and Health) auseinandersetzen müssen? Ob des Weiteren das in Niedersachsen entwickelte Instrument zur Ermittlung des Teilhabebedarfes (B.E.N.i) für die Hilfen der seelisch behinderten Kinder- und Jugendlichen Anwendung finden soll oder nicht?

Größere Rechtssicherheit wird in diesem Punkt wohl erst die ausstehende gesetzliche Änderung des SGB VIII bringen. Sollte der Behinderungsbegriff des § 35 a SGB VIII sich in Zukunft an dem wesentlich moderneren Behinderungsbegriff des Bundesteilhabegesetzes orientieren, der am psycho-sozialen-Modell der ICF ausgerichtet ist, wird Klarheit darüber herrschen welchen Weg die Jugendhilfe zu gehen hat. Das Bundesteilhabegesetz hat es sich zur Aufgabe gemacht, dass in Zukunft „Hilfen wie aus einer Hand“ erbracht werden sollen. Der § 13 des Bundesteilhabegesetzes regelt somit nicht nur die Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes, sondern genau diese Instrumente sind es, die neben den Forderungen des BTHG nach Zusammenarbeit und Koordination der Rehabilitationsträger ein hohes Potenzial an Standardisierung bieten.

Fraglich ist jedoch, ob diese Standardisierung im Bereich der Rehabilitationsleistungen im Interesse der Kinder- und Jugendhilfe ist. Sollte sich das Verfahren der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit durchsetzen, stellt sich für die Kinder- und Jugendhilfe nämlich weiterhin die Frage, ob die bisherige sozialpädagogische Diagnostik nach § 35 a SGB VIII durch B.E.N.i abgelöst oder ergänzt werden soll?

Weitere Fortbildungen zum Thema: „Das Bundesteilhabegesetz und seine Auswirkungen auf die Kinder- und Jugendhilfe“ werden sich daran zu orientieren haben, welche Wege der Gesetzgeber und das SGB VIII in Zukunft gehen wird. Wir begleiten sie gern!

 

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