Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber, die die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, sind zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt verpflichtet. Dabei gilt eine Pflichtquote von fünf Prozent bei einer Betriebsgröße ab 20 Arbeitnehmern. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber.
Die Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe ist derzeit – je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht – gestaffelt:
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§ 160 Absatz 2 |
Erfüllungsquote |
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Ausgleichsabgabe ab 01.01.2025 |
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Nr. 1 |
3 Prozent bis unter 5 Prozent |
155 Euro |
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Nr. 2 |
Weniger als 3 Prozent |
275 Euro |
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Nr. 3 |
Weniger als 2 Prozent |
405 Euro |
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Nr. 4 |
0 Prozent |
815 Euro |
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
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Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

