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Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die die gesetzlich vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, sind zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt verpflichtet. Dabei gilt eine Pflichtquote von fünf Prozent bei einer Betriebsgröße ab 20 Arbeitnehmern. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber.

Die Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe ist derzeit – je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht – gestaffelt (140 € unter 5%, 245 € unter 3% und 360 € unter 2%).

Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

Bildrechte: (c) jeff Metzger - adobe.stock.com

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Zum Thema weitere Informationen durch die

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

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