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Masernschutzgesetz

Am 14.11.2019 ist der stark umstrittene Entwurf des „Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“, auch „Masernschutzgesetz“ genannt, vom Bundestag beschlossen worden. Das neue Gesetz wurde am 13.02.2020 verkündet und tritt zum 01.03.2020 in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet wesentliche Änderungen des bereits bestehenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG), durch die nun eine Masernimpfpflicht etabliert wird.

Vor der Aufnahme in eine Gemeinschaftseirichtung muss der Einrichtungsleitung zukünftig für jedes dort zu betreuende Kind ab der Vollendung des ersten Lebensjahres ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Zu den im § 33 IfSG aufgeführten „Gemeinschaftseinrichtungen“ zählen unter anderem auch „Heime“. Die Gesetzesbegründung des neuen Entwurfes macht dabei deutlich, dass der Begriff „Heime“ alle „stationären Erziehungshilfen“ erfassen soll (s. BT-Drs.19/13452 S. 27). Dadurch dürften mithin auch alle betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne der §§ 45 Abs. 1 und 48a SGB VIII von der Regelung erfasst sein. In dem speziellen Fall der „Heime“ reicht es jedoch aus, wenn der Nachweis erst vier Wochen nach Aufnahme des Kindes vorgelegt wird. Dadurch soll bewirkt werden, dass die Impfpflicht etwaigen Inobhutnahmen oder sonstigen zeitnah notwendigen Unterbringungen nicht entgegensteht.

Potentielle neue Mitarbeiter/innen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen der Leitung ebenfalls, jedoch schon vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit, einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Ansonsten darf eine Beschäftigung nicht erfolgen. Für diejenigen Kinder und Beschäftigte, die mit Inkrafttreten des Gesetzes bereits in einer Einrichtung betreut werden oder bereits dort tätig sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021.

Ein ausreichender Nachweis wird durch ein ärztliches Zeugnis geführt, welches entweder die erfolgte Impfung, eine nachgewiesene Immunität oder das Vorliegen einer Kontraindikation bescheinigt. Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist nach dem neu gefassten § 20 Abs. 4 IfSG jeder Arzt berechtigt. Dies impliziert, dass auch jeder Arzt berechtigt ist, Kontraindikationen zu diagnostizieren und entsprechende Nachweise auszustellen. Die Nachweise unterliegen keinem Aktualitätsgebot. Auch ältere Nachweise sind mithin ausreichend.

Die neue Impfpflicht betrifft nur die Masern. In der Praxis stehen jedoch häufig nur sogenannte Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung (z. B. Masern/Mumps/Röteln) und kein isolierter Maserimpfstoff. Der Gesetzgeber möchte indes, dass dieser Umstand der Masernimpfpflicht nicht entgegenstehen soll und hat daher geregelt, dass die Masernimpfung ggfs. auch mit einem Kombinationspräparat stattfinden muss (vgl. den neuen § 20 Abs. 8, Satz 2 IfSG).

Es ist darauf hinzuweisen, dass in Niedersachsen die medizinischen Fachdienste der Landkreise und kreisfreien Städte die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind (Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 NGöGD). Bei weiterem Informationsbedarf wenden Sie sich bitte an die entsprechend für Sie zuständigen Stellen.

Eine Kontrolle der Nachweise oder der Überprüfungstätigkeit der Einrichtungsleitungen durch das Landesjugendamt als Heimaufsicht findet in der Regel nicht statt. Es wird jedoch um Beachtung gebeten, dass etwaige besondere Maßnahmen der zuständigen Fachbehörden (z. B. die Erteilung von Betretungsverboten oder die Verhängung eines Bußgeldes) als besondere Vorkommnisse im Sinne des § 47 Nr. 2 SGB VIII zu werten sind. Entsprechend besteht gegenüber der Heimaufsicht eine Mitteilungspflicht.

Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht, dass etwaige Zuwiderhandlungen gegen die neuen Regelungen durch die o.g. Fachbehörden mittels eines Bußgeldes in Höhe von maximal 2500 € geahndet werden können.


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