Veröffentlichung der Handreichung § 35a SGB VIII mit BTHG und KJSG
Im Jahr 2012 wurde die erste Handreichung zum § 35a SGB VIII veröffentlicht. Aufgrund der gesetzlichen Veränderungen für den Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) seelischen Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz wurde eine Aktualisierung erforderlich. Hinzu kommt seit dem 10.06.2021 die Umsetzung der 1. Reformstufe des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes. Die Handreichung wurde im Rahmen einer Projektgruppe der IBN unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aus 14 niedersächsischen Jugendämtern erarbeitet. Die Projektgruppe wurde wissenschaftlich begleitet vom Institut Jugendhilfe für Familien (JuFa) und dem Institut Perspektivkonzept. Die Projektgruppe arbeitete im Zeitraum vom September 2020 bis Januar 2022. Das Landesjugendamt, Fachbereich I, insbesondere Herr Glaum und Frau Eilers als Projektverantwortliche, bedanken sich bei allen Mitwirkenden, die mit viel Engagement und Leidenschaft dieses komplexe Werk mit erarbeitet haben. Neben der Handreichung hat die Projektgruppe einen sehr umfangreichen Satz an Formularen und Formblättern erarbeitet, um das Verwaltungsverfahren des Tätigkeitsfeldes des § 35a SGB VIII abzubilden. Dazu gehören folgende Vordrucke:
Die Formulare und Formblätter stehen unter dem Link: https://www.ib-niedersachsen.de/pages/viewpage.action?pageId=72286219 als Word-Dateien unter dem Reiter Handreichungen/Arbeitshilfen zur Verfügung. Dies ist so beabsichtigt, damit die Jugendämter neben ihrem eigenen Layout und ihren Logos die Formulare auch an die eigenen Bedürfnisse, Arbeitsweisen, Organisationsformen und Ablaufprozesse anpassen können. Die Handreichung und der Formularsatz sollen Ihnen für die alltägliche Fachpraxis dienlich sein. Im Zuge der normativen Veränderungen in Bezug auf die Vorbereitung der „inklusiven Lösung“ könnte die Handreichung § 35a SGB VIII in den Kommunen auch für die zuständigen Arbeitsbereiche interessant sein, die Schnittmengen mit dem Bereich der Leistungen gem. § 35a SGB VIII haben. Die Handreichung darf gerne auch dort bekannt gemacht werden. |