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Verantwortung für die Personalausstattung liegt beim Träger der Jugendhilfeeinrichtung

Inhalt eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Arnsberg war die Frage, ob eine sog. sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG) zusätzliches Personal eigenverantwortlich einstellen darf. Das Landesjugendamt in NRW lehnte dies ab.

Das Gericht bestätigte die Entscheidung und verwies darauf, dass der Betrieb von Betreuungsstellen und auch SPLG eine hierarchische und rechtliche Struktur erfordert, so dass die Einrichtungsleitung ihre Verantwortung und Kontrolle unmittelbar wahrnehmen und auch durchsetzen kann. Dies wäre nicht möglich, wenn der Träger der Einrichtung das Personal nicht selbst auswählt und einstellt. Weiterhin weist das Gericht darauf hin, dass allein der Träger die Betriebserlaubnis für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtung erhält, wenn u.a. auch die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dabei sei nicht entscheidend, ob die Mitarbeiter einer SPLG als Angestellte oder im Rahmen eines Honorarvertrages für den Träger tätig sind. Maßgeblich sei allein, dass der Träger die Weisungsgebundenheit der Kräfte vertraglich verankern kann.

Werden die Beschäftigten von einer SPLG selbst angestellt, müsse diese eine eigene Betriebserlaubnis beantragen.

Das Oberverwaltungsgericht für NRW hat das in seinem Beschluss vom 23.08.2016 ausdrücklich bestätigt (12 A 2501/15).

In Niedersachsen gibt es entsprechende Vorgaben nicht – weder vom OVG noch vom Landesjugendamt.

Im Betriebserlaubnisverfahren wird geprüft, ob der Träger einer Jugendhilfeeinrichtung sein Leistungsangebot umsetzen und auf das dafür eingesetzte Personal entsprechend einwirken kann. Das kann durch Vertrag geregelt werden, unabhängig davon, ob der Träger selbst oder die SPLG weiteres Personal einstellt.



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