Hilfe für Impfgeschädigte
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Personen, die durch eine Schutzimpfung oder eine andere vorbeugende Maßnahme, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben wurde, einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, haben Anspruch auf Versorgung. Diese Versorgung kann sowohl gesundheitliche als auch wirtschaftliche Unterstützung umfassen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV), nähere Informationen finden Sie auf dieser Seite: Informationen zum SGB IXV
Voraussetzungen zur Anerkennung nach dem IfSG sind:
- Erkrankung/Diagnose muss gesichert sein
- Zeitlicher Zusammenhang
- Ursächlicher Zusammenhang
- Ausschluss konkurrierender Ursachen
- Beurteilung nach den aktuell herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnissen - Nachweis der geforderten Kausalkette
Weiterführende Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie in den nachfolgenden FAQ.
Eine zeitliche Aufeinanderfolge einer Gesundheitsstörung mit einer erfolgten Impfung gegen Covid-19 allein reicht zur Anerkennung eines Impfschadens nicht aus. Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat geurteilt:
„Denn ein möglicher zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und dem erstmaligen Auftreten der Symptome begründet keinen Kausalzusammenhang im Sinne des IfSG“
LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 23.2.2021-L 10/VE1/17
In jeden Einzelfall müssen individuell konkurrierende Faktoren ausgeschlossen werden. Konkurrierende Faktoren sind z. B. Infektionen oder vor der Impfung bestehende Gesundheitsstörungen.
Die Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges richtet sich nach der aktuell anerkannten wissenschaftlichen Meinung. Hierbei kommen die Sicherheitsberichte und Risikosignale des Paul-Ehrlich-Institutes, die Fachinformationen und die gesamte aktuelle internationale Studienlage zum Tragen.
Um einen Impfschaden anerkennen zu können, muss die Kausalkette geschlossen sein. Dafür muss die Durchführung einer Impfung, der daraus resultierende Gesundheitsschaden sowie eine Gesundheitsstörung (Diagnose) im Vollbeweis belegt sein. Das bedeutet, dass neutrale Dritte keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen dieser Tatsachen haben dürfen. Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges reicht eine Wahrscheinlichkeit aus, d. h. unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes muss mehr für als gegen einen Zusammenhang sprechen.
Der Begriff „Post-Vac-Syndrom“ wird zwar in der Medizin gebraucht und zum Teil wie eine Diagnose verwendet, ist jedoch weder als Diagnose definiert (im Gegensatz zu Long/Post-Covid von der WHO) noch im gültigen Klassifikationssystem klassifiziert (ICD-10). Die Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine gesicherte Diagnose (Vollbeweis in der Kausalkette). Unabhängig davon wird in jeden Einzelfall geprüft, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Symptomen und der Impfung hergestellt werden kann oder ob konkurrierende Faktoren, z. B. eine Infektion, vorliegen.
Die Beurteilung nach dem IfSG findet in erster Linie durch das versorgungsärztliche Team in Oldenburg statt. Die umfassende internationale Studienlage wird fortwährend analysiert und wissenschaftlich aufgearbeitet den beurteilenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus findet ein regelmäßiger Austausch mit den Versorgungsmedizinisch Leitenden Ärztinnen und Ärzten der Länder und der Bundeswehr statt.
Um den Antragstellenden ein Klageverfahren zu ersparen, das zum jetzigen Zeitpunkt wenig erfolgversprechend erscheint, wird eine Ruhendstellung angeboten, wenn der Antrag nach Beteiligung des Ärztlichen Dienstes abzulehnen wäre.
Der Zeitraum 31.12.2025 wurde fiktiv von der Nds. Versorgungsverwaltung nach einem stattgefundenen Gespräch einer Post-VAC-Initiative mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie gewählt. Ziel ist es, spätestens zu diesem Zeitpunkt die aktuelle medizinische Wissenslage auch in Angelegenheiten zu prüfen, in denen die Betroffenen sich zwischenzeitlich noch nicht gemeldet und das Antragsverfahren aus eigener Kraft wieder angestoßen haben.
Werden neue medizinische Befunde eingereicht, die bei der bisherigen Beurteilung noch nicht berücksichtigt wurden, erfolgt eine erneute Prüfung durch den Ärztlichen Dienst.
Eine Ruhendstellung ist auch in einem laufenden Widerspruchsverfahren möglich. Spätestens vor einer ablehnenden Bescheiderteilung durch die Versorgungsverwaltung ergeht die Anfrage einer Ruhendstellung an die Betroffenen.
Die Berufsgenossenschaft ist in Fällen zuständig, in denen eine Impfung berufsbedingt notwendig gewesen ist, um die dienstliche Tätigkeit weiter ausüben zu können.
Es gibt keine Verjährungsfristen. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt, können Leistungen im Falle der Bewilligung auch rückwirkend ab Antragstellung bewährt werden. Wird diese Jahresfrist überschritten, können Leistungen nur noch ab Antragstellung gewährt werden.
Ja, es handelt sich bei der Bearbeitung durch die Verwaltung und bei jeder Prüfung durch den Ärztlichen Dienst um eine Einzelfallbetrachtung.
Ja, auch nach Abschluss des Antragsverfahrens kann zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden.
Eine Kann-Versorgung ergibt sich aus der Versorgungs-Medizin-Verordnung (VersMedV). Demzufolge kann eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang einer Gesundheitsstörung nicht bestätigt oder ausgeschlossen werden kann und in der medizinischen Wissenschaft allgemeine Unsicherheit über die Ursachen besteht. Dabei muss mindestens eine wissenschaftliche Lehrmeinung den Zusammenhang als wahrscheinlich einstufen. Individuelle Meinungen einzelner Wissenschaftler oder Unsicherheiten in der Fallklärung rechtfertigen keine Kann-Versorgung. Es kommt also bei der Kann-Versorgung darauf an, ob allgemeine Ungewissheit über die Leidensursache besteht.
Eine Kann-Versorgung wird verwaltungsseitig fallbezogen nach den genannten Voraussetzungen überprüft. Liegen diese Punkte vor, ist keine Ermessensentscheidung zu treffen, und es würde sich ggf. um einen Rechtsanspruch handeln. Liegt jedoch eine Unsicherheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursache der Gesundheitsstörung vor, kann sie als Schädigungsfolge anerkannt werden. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.
Siehe auch:
Urteil BSG vom 10.11.1993 - 9/9a RV 41/92
Urteil BSG vom 19.08.1981 – 9 RVi 5/80
Wenn die Ätiologie (Lehre der Ursachen) einer Gesundheitsstörung in der Welt der Wissenschaft ungeklärt ist UND keine Aussage zur Wahrscheinlichkeit möglich (z.B. fehlende konkurrierende Faktoren, die das Auftreten der Gesundheitsstörung erklären würden) ist, DANN wird die „kausal gute Möglichkeit“ geprüft. Eine hypothetische Möglichkeit reicht hier nicht aus, sondern es muss eine substantiierte Ableitung einer wissenschaftlich begründeten Plausibilität vorliegen wie z.B. positives Risikosignal oder Pathogenesemechanismusmodell (wissenschaftlich untermauerte Vorstellung der Entstehung einer Gesundheitsstörung).
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.1981 – 9 RVi 5/80, Urteil BSG vom 10.11.1993 -9/9a RV 41/92
Aktuelle Kriterien zur Anerkennung von Impfschadensfolgen
Allgemeine Impfsicherheit mit Blick auf Symptome nach der Covid-Impfung
Problematik bei der Anerkennung von Impfschadensfolgen
Psychosoziale Sicht auf Symptomatik nach Infektionen (Long-/Post-Covid)