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Anerkennung der Eheschließung eines nach ausländischem staatlichen bzw. religiösem Recht verheirateten minderjährigen Flüchtlings

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat uns dankenswerter Weise die Verwendung eines Beitrags aus dem „Jugendamt“ (JAmt Heft 3/2016, Seite 127 – 129) gestattet. Es handelt sich um ein DIJuF-Rechtsgutachten zur Frage der Anerkennung der Eheschließung eines nach ausländischem staatlichen bzw. religiösem Recht verheirateten minderjährigen Flüchtlings. Obwohl das Gutachten nach unserer Wahrnehmung bereits kursiert, möchten wir es auch im Rahmen dieses Newsletters noch einmal einer breiteren Öffentlichkeit bekanntmachen und zur Diskussion stellen:

Rechtsgutachten des DIJuF zur Anerkennung der Eheschließung eines nach ausländischem staatlichen bzw. religiösem Recht verheirateten minderjährigen Flüchtlings


Eine Ergänzung erscheint uns insbesondere angezeigt: Unter Ziffer VI. des Gutachtens (Praktische Konsequenzen für den Umgang des Jugendamts mit minderjährigen „Eheleuten“) wird zu Recht hervorgehoben, dass bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung der minderjährige Flüchtling unabhängig davon in Obhut zu nehmen ist, ob er verheiratet ist oder nicht. Bei minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern wird der Jugendhilfebedarf jedoch nicht nur an eine Kindeswohlgefährdung geknüpft, sondern ganz maßgeblich eben auch an den Status „unbegleitet“. Dementsprechend taucht in der Beratungspraxis des Landesjugendamtes auch immer wieder die Frage nach der Relevanz einer Eheschließung für dieses Tatbestandsmerkmal auf – ganz konkret, ob eine minderjährige Ehefrau als durch ihren volljährigen Ehemann im Sinne der §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 42a SGB VIII „begleitet“ angesehen werden kann. Da eine Begleitung im Kontext dieser Vorschriften das Beisein einer personensorge- oder erziehungsberechtigten Person voraussetzt, wäre sie nur bei Annahme einer Erziehungsberechtigung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau bejahen – eine solche Annahme verbietet sich jedoch nach hiesigem Geschlechterrollenverständnis.

Damit ist grundsätzlich auch die Frage beantwortet, ob die in dem Gutachten thematisierte Anerkennungsfähigkeit einer im Ausland (u.U. nach religiösem Recht) geschlossenen Ehe Bedeutung für das Bestehen eines Jugendhilfebedarfs unter dem Gesichtspunkt des Status „unbegleitet“ haben kann. Nach dem Vorstehenden ist dies nicht der Fall. Man mag einwenden, dass eine eindeutig nicht anerkennungsfähige Ehe (dies betrifft nach den Ausführungen des Gutachtens all diejenigen Fälle, in denen die „Ehefrau“ noch keine 14 Jahre alt ist) die Frage nach deren Relevanz für den Status „unbegleitet“ von vornherein hinfällig macht. In derartigen Fällen dürfte jedoch eine Gefährdung des Kindeswohls ohnehin der näherliegende Anknüpfungspunkt für ein Tätigwerden der Jugendhilfe sein.


Für die Praxis schlagen wir daher folgende – grobe – Leitlinien vor:

Es gilt zunächst das Fazit in dem DIJuF-Gutachten, wonach eine Inobhutnahme bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (selbstverständlich) erfolgen muss. Dies gilt zumal mit Blick auf den gesamten Bereich der Zwangsverheiratungen. Für derartige Fälle existieren spezialisierte Einrichtungen der freien Jugendhilfe, denen die Minderjährige zugeführt werden kann und gegebenenfalls sollte. Geht eine Kindeswohlgefährdung mit dem Status „unbegleitet“ einher, so kann diese Zuführung ohne weiteres durch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 42b SGB VIII flankiert werden. Bereitet die Frage, ob die in ihrem Kindeswohl gefährdete Minderjährige unbegleitet ist, wegen Beiseins einer dritten, womöglich erziehungsberechtigten Person Schwierigkeiten, so ist eine Zuführung über das § 42b-Verfahren hingegen problematisch, da dieses eben nur für unbegleitete Minderjährige gilt. Aber auch in diesen Fällen kann eine Unterbringung in einer entsprechend spezialisierten Einrichtung natürlich erfolgen; um eine jugendhilferechtliche Betreuung vor Ort zu gewährleisten, bietet sich darüber hinaus eine freiwillige Zuständigkeitsübernahme durch den örtlichen Träger gemäß § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII an.

Das große Feld der arrangierten Ehen (die nicht notwendig unter Zwang geschlossen sein müssen), erst recht aber der Bereich der – soweit überprüfbar – nicht arrangierten Ehen erfordern eine Jugendhilfegewährung mit besonderem Augenmaß. Ein Automatismus der Annahme einer Kindeswohlgefährdung verbietet sich hier. Unabhängig hiervon bleibt die Frage, wie in diesen Fällen mit dem Status „unbegleitet“ umzugehen ist. Obwohl das Gesetz hier eine (vorläufige) Inobhutnahme zwingend vorsieht, sollte eine Vergewisserung über die Möglichkeiten der Gewährung von Jugendhilfe erfolgen, die die weitgehende Eigenständigkeit der Lebensführung der jungen Menschen achten. Dies impliziert auch, von einer Trennung der Eheleute abzusehen, wenn diese nicht angezeigt erscheint, gegebenenfalls auch einer solchen gezielt entgegenzuwirken: Unterliegt etwa der volljährige Ehemann einer Verteilung nach Aufnahme- oder Asylgesetz, so sollte in Absprache mit den Ausländerbehörden geprüft werden, ob flankierend ein Zuständigkeitswechsel in der Jugendhilfe (nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII oder – soweit dessen Voraussetzungen (noch) vorliegen – nach § 42b SGB VIII) herbeigeführt werden kann. Verallgemeinerungen erscheinen hier kaum zielführend. Es ist und bleibt eine besondere Herausforderung an die Träger der Jugendhilfe, die Individualität jedes Falles im Blick zu behalten und jeweils sachangemessen zu verfahren.


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