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Freiheitsentziehende Maßnahmen nur mit richterlicher Genehmigung

Nach bisheriger Rechtslage ist das Familiengericht nur zu beteiligen, wenn ein Kind oder Jugendlicher freiheitsentziehend, d.h. geschlossen in einer Einrichtung untergebracht werden soll.

Freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. Medikamente oder mechanische Vorrichtungen wie Festhalten, Fixierungen, Bettgitter, Gurte oder Schutzanzüge können die Sorgeberechtigten bzw. Eltern bisher allein genehmigen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass unterbringungsähnliche Maßnahmen oft mindestens genauso schwerwiegend und belastend sein können wie eine geschlossene Unterbringung. Einen richterlichen Genehmigungsvorbehalt gibt es jedoch bisher hierfür nicht.

Das soll mit der Erweiterung des § 1631b BGB um einen Absatz 2 geändert werden.

Unabhängig davon, ob Minderjährige freiheitsentziehend untergebracht sind oder nicht, soll nun neben den Eltern das Familiengericht beteiligt werden und prüfen, ob das Kind am Verlassen seines Aufenthaltsortes gehindert werden soll, dies zur Abwendung einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung erforderlich ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Das Gericht muss dies genehmigen.

Die Höchstdauer freiheitsentziehender- und freiheitsbeschränkender Maßnahmen soll von einem Jahr auf sechs Monate beschränkt werden. Eine Verlängerung ist möglich.

Strittig ist lediglich die im Entwurf bestimmte Verpflichtung, in jedem Fall einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Zudem fordert der Bundesrat auch weiterhin, den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung als eigenes Grundrecht in das Grundgesetz aufzunehmen.

Der Bundesrat hat diesem Entwurf am 10.02.2017 dennoch zugestimmt. Der Weg zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ist damit frei.



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