Nochmals: Bestellung eines Mitvormunds für unbegleitete minderjährige Ausländer für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten
Bereits mehrfach haben wir uns im Rahmen dieses Newsletters mit der Frage befasst, ob die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Mitvormund für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens zulässig ist, wenn es dem Vormund an einschlägiger juristischer Sachkunde fehlt. Die bisherigen Beiträge hierzu können Sie hier:
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Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 497/16 – seine bisherige Rechtsauffassung zu dieser Frage nochmals bestätigt. Hiernach kommt die Bestellung eines Anwalts zum Mitvormund nicht in Betracht. Das Jugendamt sei generell auf Grund der bei ihm gebündelten Fachkompetenz als Vormund geeignet (vgl. § 1791b BGB). Verfüge der Vormund, dessen generelle Eignung nicht in Frage steht, nicht über die zur sachgerechten Besorgung einzelner Geschäfte des Mündels erforderliche Sachkunde, so sei es seine Sache, diesen Mangel in eigener Verantwortung durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen auszugleichen. Hierzu zählt der BGH (interessanter Weise neben einem Hinweis auf etwaig erforderliche medizinische Hilfen) etwa die Inanspruchnahme geeigneter Rechtsberatung sowie eine anwaltliche Vertretung des Mündels im gerichtlichen Verfahren. Dabei sei die Rechtsschutzgleichheit unbemittelter Minderjähriger durch das vom deutschen Recht bereitgestellte System der Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe gewährleistet. Hingegen sei die Mitvormundschaft wie auch die Pflegschaft kein Instrument, um einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Einrichtung einer Pflegschaft keinen Anspruch hätte.
Der BGH schließt sich in seiner Entscheidung den Ausführungen der Vorinstanz zur Gleichbehandlung unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber mit volljährigen oder von sorgeberechtigten Elternteilen begleiteten minderjährigen Asylbewerbern an. Hiernach werde auch durch die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben (darunter diejenigen der Dublin-III-Verordnung) ein gegenüber den letztgenannten Gruppen erweiterter Rechtsschutz unbegleiteter Minderjähriger nicht bezweckt.
Die Entscheidung dürfte die bei den Instanzgerichten hochumstrittene Frage nunmehr jedenfalls im Zuge einer faktischen Bindungswirkung endgültig beantwortet haben. Es steht bis auf weiteres nicht mehr zu erwarten, dass die Familiengerichte sich auf die Bestellung eines einschlägig fachkundigen Mitvormunds oder Ergänzungspflegers einlassen werden.
Den Volltext der Entscheidung des BGH finden Sie hier: