Zur Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen bei der Verteilung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer
Im Rahmen der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern nach § 42b Abs. 3 SGB VIII stößt die Umsetzung der Zuweisungsbescheide mitunter auf den Widerstand der jungen Menschen. Zu beobachten ist dies insbesondere bei einem Wechsel vom (groß)städtischen in den ländlichen Raum. Tritt diese Konstellation vermehrt auf, so kann sie für die abgebenden Jugendämter zu einem strukturellen Problem werden.
Einige örtliche Träger treibt daher die Frage nach der Zulässigkeit von Maßnahmen des Verwaltungszwangs beim Vollzug der entsprechenden Zuweisungsbescheide um. Der Deutsche Verein befasst sich unter anderem mit dieser Fragestellung in einem acht Seiten umfassenden Rechtsgutachten vom 17. Juli 2017 (G 1/17) und beleuchtet etwa Regelungsgehalt und Vollstreckungsfähigkeit der Zuweisungsbescheide, die Zuständigkeit für Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für dessen Anwendung.
Auch wenn auf der Hand liegen dürfte, dass das Kindeswohl gegen eine Anwendung von Zwangsmaßnahmen streitet, bedarf es letztlich gar keines Rückgriffs hierauf, um die Unzulässigkeit von Verwaltungszwang zur Durchsetzung der Zuweisungsentscheidungen zu begründen. Dementsprechend wird denn auch vom Deutschen Verein festgestellt: „Die Anwendung von Zwangsmitteln gegen unbegleitete ausländische Jugendliche zur Durchsetzung einer Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII ist rechtswidrig.“
Wenn Sie Interesse an dem – lesenswerten – vollständigen Gutachtentext haben, so wenden Sie sich bitte hierhin: https://www.deutscher-verein.de/de/gutachten-vollstaendige-gutachten-2396.html
Im Übrigen bleibt die Frage im Raum, wie eine Akzeptanzsteigerung bei den jungen Menschen erreicht werden kann, die jede Form von Zwang von vornherein obsolet macht. Ein Patentrezept ist hier sicherlich nicht in Sicht, allerdings zeigen sich kreative Ansätze in der Praxis, die weiter zu verfolgen sich lohnen könnte. So gibt es in einem anderen Flächenland mit vorwiegend ländlicher Prägung eine Art „Mentoring-Programm“, in dessen Zuge jungen Menschen nach der Verteilung ein sowohl im Wort- wie auch im übertragenen Sinne bereits „angekommener“ UMA an die Seite gestellt wird, der beim Zurechtfinden im Bezirk des Zuweisungsjugendamtes wertvolle Hilfestellung leisten und das Einleben am neuen Ort erleichtern kann.