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Sonderregelung für die Beschäftigung von Dual Studierenden

Der Landesjugendhilfeausschuss befürwortet eine verbindliche Sonderregelung als Ergänzung der Niedersächsischen Hinweise zur Erteilung der Betriebserlaubnis („Sonderregelung für die Beschäftigung von Dual Studierenden“). Auf diesem Wege kann für alle Beteiligte – die Studierenden, die Ausbildungsstätten, die Leistungsanbieter, die örtlichen Träger der Jugendhilfe sowie das Landesjugendamt – die notwendige Handlungssicherheit erreicht und eine einheitliche Handhabung in Niedersachsen gewährleistet werden. Ein solches Vorgehen berücksichtigt auch die Sicherung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen – wofür der Einsatz einer ausreichenden Anzahl von Fachkräften eine wesentliche Voraussetzung ist. Der vorliegende Vorschlag greift die Besonderheiten eines Dualen Studiums auf: Im Unterschied zu einem Vollzeitstudium befinden sich die Studierenden fortwährend und von Beginn an im Lernumfeld der Praxis. Sie erwerben in ihrem jeweiligen Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung Berufserfahrung und damit Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den betreuten Kindern und Jugendlichen. Die Besonderheiten des Arbeitsfeldes werden von Beginn an praktisch erfahren und unter Anleitung erprobt. Für den Träger der Einrichtung bietet sich dabei der Vorteil, von Beginn an die persönliche und fachliche Eignung beurteilen zu können und auf dieser Basis im Rahmen seiner Verantwortung begründet entscheiden zu können, inwieweit ein Dual Studierender eigenverantwortlich Fachaufgaben übernehmen kann. In der ergänzenden Sonderregelung der „Niedersächsischen Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Stand 2011“ sieht der Unterausschuss 4 u.a. eine geeignete Maßnahme, den Fachkräftemangel und die Fachkräftegewinnung zu unterstützten und diesem in den niedersächsischen stationären Hilfen zur Erziehung zu begegnen.


Beschluss:

Der Landesjugendhilfeausschuss befürwortet eine Fortschreibung der o.g. Hinweise durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in folgender Weise:

Der Landesjugendhilfeausschuss (NLJHA) empfiehlt, dass Dual Studierenden im Rahmen ihrer Ausbildung ab dem 5. Semester definierte Aufgaben einer Fachkraft übertragen werden können, die diese verantwortlich übernehmen und deren Umfang sich mit maximal 50 % eines Vollzeitäquivalent (VZÄ) bei der Berechnung der Personalmindestausstattung im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens niederschlägt. Als Voraussetzung für die Übernahme von definierten Aufgaben einer Fachkraft durch Dual Studierende ab dem 5. Fachsemester, sowie der Berücksichtigung bei der Personalmindestausstattung im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens, hält der Landesjugendhilfeausschusses die folgenden Punkte für erforderlich:

• Staatliche Anerkennung des Abschlusses des Dualen Studiums (B.A. Soziale Arbeit).

• Der Ausbildungsvertrag mit der Hochschule lässt die Übernahme eigenverantwortlicher Fachaufgaben ab dem 5. Fachsemester zu.

• Die Wahrnehmung dieser Fachaufgaben erfolgt nur in dafür geeigneten gruppenpädagogischen Leistungsangeboten mit Teamarbeit und Hintergrunddienst / Rufbereitschaft, in denen der betroffene Dual Studierende seit Beginn seiner Ausbildung beschäftigt ist.

• Der Einsatz in geschlossenen Wohngruppen ist ausgeschlossen.

• Der Träger stellt die persönliche und fachliche Eignung der/des Studierenden vor der Übertragung von Fachaufgaben fest.

• Ein/e Sozialarbeiter/in bzw. Sozialpädagogin/e steht als Anleiter/in für die Studierenden zur Verfügung.

• Die Übertragung und Wahrnehmung der definierten Fachaufgaben erfolgt auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes der Einrichtung.

• Die Stelle des Dual Studierenden ist im Leistungsangebot unter Punkt 8.4 auszuweisen.

• Pro Gruppe arbeitet nur ein/eine Dual Studierende/r mit übertragenen Fachaufgaben.

• Der Einsatz eines/einer Dual Studierenden wird dem Landesjugendamt unter Angabe der Person und der Gruppe im Rahmen des genehmigten Stellenplans (maximal 0,5 VZÄ) angezeigt. Der Träger teilt dem Landesjugendamt den Abschluss des Dualen Studiums mit. Der NLJHA empfiehlt, die ergänzende Sonderregelung nach Einführung und dem Ablauf von fünf Praxisjahren zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.



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