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Zur Übernahme der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII durch ein anderes Jugendamt

Auch über drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten verursacht die Vorschrift zur behördlichen Altersfeststellung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme noch Probleme. Der Bedeutsamkeit der hier anstehenden Weichenstellung – Beendigung oder Fortführung der (vorläufigen) Inobhutnahme – steht ein nach wie vor beträchtliches Unsicherheitsmoment bei der Sachverhaltsermittlung gegenüber. Zusätzlich verkompliziert wird die Situation, wenn zuvor bereits eine Altersfeststellung durch Dritte, sei es das Familiengericht, sei es die Ausländerbehörde, sei es ein anderes Jugendamt, erfolgt ist.

Das VG Stade hat sich im Beschluss vom 13. September 2017 – 4 B 2967/17 – mit der zuletzt genannten Konstellation befasst und klargestellt, dass die durch ein anderes Jugendamt gewonnene Einschätzung über das Alter des jungen Menschen nur dann herangezogen werden kann, wenn sie ihrerseits bestimmten fachlichen Mindeststandards genügt. Tut sie dies nicht, so ist der aktuell angegangene Jugendhilfeträger verpflichtet, selbst den Sachverhalt unter Wahrung der gebotenen fachlichen Standards zu ermitteln.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt begehrte ein unbegleiteter ausländischer junger Mensch eine Inobhutnahme. Das Jugendamt verweigerte diese und verwies auf das Ergebnis einer durch ein anderes Jugendamt vorgenommenen Altersfeststellung, wonach der junge Mensch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Inobhutnahme bereits volljährig war. Zweifel an der Altersfeststellung, die mit Blick auf eine nicht hinreichend gründliche Sachverhaltsermittlung, zumindest auf eine insoweit intransparente Dokumentation vorgetragen wurden, seien gegenüber dem vormals tätig gewordenen Jugendhilfeträger geltend zu machen. Der junge Mensch erhob daraufhin Klage gegen das zweitangegangene Jugendamt mit dem Ziel einer Verpflichtung zur Inobhutnahme und ersuchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz.

Das VG Stade verpflichtete das Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung, den jungen Menschen vorläufig in Obhut zu nehmen. Zwar könne eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch auf die beantragte Inobhutnahme hat, nicht festgestellt werden. Das Gericht macht allerdings deutlich, dass die Ablehnung der Inobhutnahme nicht auf die von dem anderen Jugendhilfeträger bereits durchgeführte Altersfeststellung gestützt werden könne, so dass die Erfolgsaussichten der Klage mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Altersfeststellung offen seien.

In seinen weiteren Ausführungen begründet das Gericht dies damit, dass eine gemäß § 42f SGB VIII getroffene Altersfeststellung keine Bindungswirkung entfaltet. Sie kann jedoch von anderen Jugendhilfeträgern herangezogen werden, allerdings nur, wenn sie ihrerseits nicht zu beanstanden ist. Hierzu führt das Gericht aus, dass die Altersfeststellung auf der Grundlage des gesetzlichen Prüfprogramms sowie von Standards zu erfolgen hat, wie sie beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) in ihren Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beschlossen hat (diese sind hier: http://www.bagljae.de/content/empfehlungen/ (Empfehlung Nr. 128, dort ab Seite 36) zu finden). Jedenfalls bedarf es einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Dokumentation des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme, wobei insbesondere die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein muss. Diesen Anforderungen wurde die Altersfeststellung des vormals tätig gewordenen Jugendhilfeträgers in verschiedener Hinsicht nicht gerecht.

Das nunmehr befasste Jugendamt musste sich also die Beanstandungen gegenüber der durch das andere Jugendamt getroffenen Altersfeststellung entgegenhalten lassen und war damit von einer eigenen, fachlich beanstandungsfreien Altersfeststellung nicht entbunden.

Im Übrigen stellt das VG fest, dass allein widersprüchliche Angaben des jungen Menschen über sein Alter für die Entscheidung über das Vorliegen einer Minderjährigkeit nicht maßgeblich sind und auch nicht die Anforderungen an eine qualifizierte Altersfeststellung zu senken vermögen. Zudem hebt es nochmals hervor, dass der Gesetzgeber sicherstellen wollte, dass unbegleitet eingereiste Minderjährige nicht in asylrechtlichen Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Dies allein entspricht den Anforderungen an Art. 20 UN-Kinderrechtskonvention, wonach Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, Anspruch auf besonderen staatlichen Schutz und Beistand in Form einer kindgerechten Betreuung in einer Pflegefamilie oder in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung haben. Dies ist in einer asylrechtlichen Aufnahmeeinrichtung regelmäßig nicht gewährleistet. Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält zudem keine dem SGB VIII vergleichbaren Leistungen. Etwaige finanzielle Nachteile des Jugendamtes infolge der vorläufigen Inobhutnahme, die sich im Nachhinein aufgrund einer die Volljährigkeit bestätigenden Altersfeststellung als überflüssig erweisen könnte, wiegen demgegenüber deutlich geringer.

Jugendämter sind nach alledem bei bereits vollzogenen Altersfeststellungen gut beraten, besonderes Augenmerk auf die dortige Einhaltung der fachlichen Standards und eine transparente Entscheidungsdokumentation zu legen. Bei Mängeln ist möglichst umgehend eine eigenständige erneute Prüfung durchzuführen.

Den Beschluss im Volltext finden Sie hier:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170007998&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint



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