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Neue Fördergrundsätze in den Frühen Hilfen: Verstetigung und Qualitätsentwicklung

Zwischen 2012 und 2015 förderte der Bund über die Landeskoordinierungsstellen den Aufbau von Netzwerken Früher Hilfen, die Einbindung von Familienhebammen und in dritter Linie so genannte „sonstige Maßnahmen“ in den Frühen Hilfen.

Zwischen 2015 und 2017 wurde die Finanzierung der Bundesinitiative zweimal verlängert, bis sich Bundesfamilienministerium, Bundesfinanzministerium und die Bundesländer über eine verfassungsmäßige Ausgestaltung des Fonds Frühe Hilfen verständigen konnten. Zudem war ursprünglich eine gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit der SGB VIII-Reform vorgesehen, die dann aber im vergangenen Jahr nicht zustande kam. Im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern wurde entsprechend § 3 Abs. 4 des „Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz“ KKG eine unselbstständige Bundesstiftung für den Fond Frühe Hilfen ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung, den zusätzlichen Leistungsleitlinien und den darauf basierenden niedersächsischen Fördergrundsätzen gibt es eine deutliche Schwerpunktverschiebung in den Fördergrundsätzen für die Frühen Hilfen, basierend auf den Vorgaben des § 3 Abs. 4 KKG.

Dort steht, oft überlesen, die Festlegung, dass ab 2016 dieser Fond zur „Sicherstellung“ der Netzwerke Frühe Hilfen eingerichtet wird, also bestehende Netzwerke vorausgesetzt werden. Das heißt, dass eine Fördervoraussetzung ein funktionierendes Netzwerk im Sinne des § 3 Abs. 3 KKG ist. Die Funktionsfähigkeit ist dann aus diesem Grund der Landeskoordinierungsstelle in geeigneter Weise nachzuweisen. In den Leistungsleitlinien der Bundesstiftung heißt es eindeutig unter der Ziffer I.: „Die Sicherstellung der Netzwerke Früher Hilfen und ihre Qualitätsentwicklung sind prioritär“. Damit ist auch der zweite Gesichtspunkt deutlich benannt, nämlich der Auftrag zur Qualitätsentwicklung der Netzwerke Früher Hilfen. Als Mindestanforderung werden benannt:

„Einigung auf Qualitätsstandards über eine verlässliche intersektorale Zusammenarbeit im Netzwerk, auch Verfahren zur konkreten Zusammenarbeit auf der Ebene der Familien.“

Künftig wird das Landesjugendamt und hier die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen sicherstellen müssen, dass ein Nachweis über diese Fördervoraussetzungen erfolgt.

Zudem müssen Familienhebammen gem. § 3 Abs. 4 Satz 1 KKG in das Netzwerk eingebunden sein. Darüber hinaus sind weitere Förderungen nur dann zulässig, wenn Familienhebammen und andere Gesundheitsfachberufe „bedarfsgerecht“ zur Verfügung gestellt wurden. Unabhängig davon, was in den niedersächsischen Jugendämtern für die Frühen Hilfen getan wird, ist das Landesjugendamt bei der Bewilligung der vom Bund zur Verfügung gestellten Fördergelder an diese Vorgaben gebunden und muss deren Einhaltung sicherstellen

Das grundsätzliche Problem dieser Fördervoraussetzungen ist der Umstand, dass schon in Niedersachsen die Verhältnisse in den Kommunen sehr unterschiedlich sind und die relativ starren Vorgaben des KKG in Kombination mit den Leistungsleitlinien der Bundesstiftung nicht überall unmittelbar passen. Darüber hinaus gibt es nach wie vor erhebliche Probleme, die im § 3 Abs. 2 genannten Netzwerkpartner dauerhaft und verpflichtend in die Netzwerkarbeit einzubinden. Bis auf die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist keine dieser Institutionen in ihren jeweiligen Spezialgesetzen zu einer Teilnahme verpflichtet, was besonders beim Gesundheitsbereich auffällt. Schon 2011 war es wegen des Widerstandes im Bundesgesundheitsministerium nicht gelungen, im SGB V eine korrespondierende Regelung aufzunehmen; diese fehlt nach wie vor.

Aber auch der Abschluss von Vereinbarungen für die „Grundsätze einer verbindlichen Zusammenarbeit“ (§ 3 Abs. 3. KKG) stößt vor Ort im Einzelfall auf Umsetzungsprobleme, weil sich einzelne Netzwerkpartner gerade wegen der Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen nicht bereit erklären, diese mit zu unterzeichnen, im Einzelfall sich sogar an der im Gesetz vorkommenden Bezeichnung „Vereinbarung“ stoßen.

Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen im Landesjugendamt hat in den vier Netzwerktreffen im April 2018 diese neuen Fördergrundsätze vorgestellt und als Leitlinie für die Anträge bezeichnet. Abweichungen von diesem Fördergrundsätzen bedürfen zumindest einer nachvollziehbaren Begründung, da auch das Landesjugendamt gegenüber dem Bund als Geldgeber rechenschaftspflichtig ist bereits vom Bundesrechnungshof geprüft wurde.

In den Netzwerktreffen wurde vereinzelt auch Kritik daran geübt, dass für eine vergleichsweise überschaubare Summe an Förderung ein solcher Aufwand getrieben werden müsse. Der Bund aber hat das Ziel, dauerhafte und verlässliche Kooperations- und Informationsstrukturen des präventiven Kinderschutzes flächendeckend zu installieren, ganz gleich, was ansonsten in den Jugendämtern an anderen Maßnahmen Früher Hilfen erfolgt ist und noch erfolgt. Diesen klaren und eindeutigen Gesetzesauftrag unterfüttert der Bund mit Fördergeldern. Diese mögen nicht immer ausreichend sein, aber im Gegensatz zu allen anderen Regelungen im SGB VIII, bei denen das gesamte Leistungsspektrum kostenmäßig den Kommunen überlassen bleibt, werden hier überhaupt Fördergelder zur Verfügung gestellt.

Im Sinne der vom Bund geforderten Qualitätsentwicklung wird das Landesjugendamt/die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen unter Beteiligung der kommunalen Netzwerkkoordinatorinnen und Netzwerkkoordinatoren noch in diesem Jahr einen Qualitätsentwicklungsprozess starten und die Kommunen in diesem Auftrag unterstützen.


Weiterführende Informationen zum Download:

Informationen zur Bundesstiftung Frühe Hilfen



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