Kostenheranziehung I – Maßgeblichkeit des Vorjahreseinkommens als Berechnungsgrundlage
Junge Volljährige werden zu den Kosten einer stationären Hilfe nach § 41 SGB VIII auch selber aus ihrem Einkommen mittels Leistungsbescheides zu Kostenbeiträgen herangezogen. Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieses Kostenbeitrages dem Grunde nach ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB VIII.
Schon seit geraumer Zeit steht allerdings in Streit, wie sich der solchermaßen gegen den jungen Menschen selbst festzusetzende Kostenbeitrag der Höhe nach errechnet. Zieht man die Vorschrift des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII heran, so ist hierfür das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Hat die Person im Vorjahr – etwa wegen Schulbesuchs – kein Einkommen erzielt, so kommt eine Kostenheranziehung für eine aktuell gewährte Leistung demgemäß nicht in Betracht. Befürworter dieser Lösung weisen darauf hin, dass es der Motivation der jungen Menschen, sich durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu unterhalten, in der beschriebenen Fallkonstellation abträglich wäre, wenn die Möglichkeit bestünde, auf das im Jahr der Leistungserbringung (gegebenenfalls erstmals) selbst erzielte Einkommen in Höhe von 75 % zuzugreifen. Eben diese Rechtsfolge ergibt sich aber, wenn man zur Berechnung des Kostenbeitrags allein auf die Vorschrift des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII abstellt. Die Verfechter dieser Auffassung verstehen § 94 Abs. 6 SGB VIII als gegenüber dem § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII vorrangig anzuwendende Spezialvorschrift. Es wäre indes zu kurz gegriffen, wollte man dieses Problem auf den Widerstreit einer fachlichen Perspektive einerseits und einer rechtssystematischen andererseits reduzieren.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2018 – 3 A 7642/16 – hat sich das VG Hannover der erstgenannten Auffassung angeschlossen. Es erteilt der rechtssystematisch angelegten Argumentation der Gegenseite eine Absage und führt seinerseits Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes an.
So könne aus dem Wortlaut des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für sich genommen nicht abgeleitet werden, dass das im Leistungszeitraum selbst erzielte Einkommen für die Berechnung eines vom jungen Menschen zu erhebenden Kostenbeitrags maßgeblich sei. Denn die Norm konkretisiere den Einkommensbegriff in zeitlicher Hinsicht nicht. Auch der Argumentation, § 94 Abs. 6 SGB VIII sei eine den § 93 Abs. 4 SGB VIII verdrängende Spezialvorschrift, tritt das Gericht entgegen. § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII enthalte gar keine Aussage zur Anwendbarkeit des § 93 Abs. 4 SGB VIII. Mit dem Verweis auf § 93 Abs. 2 SGB VIII beziehe sie sich vielmehr (nur) auf die Frage, welche Abzüge von dem zu Grunde zu legenden Ausgangseinkommen zu machen sind – insoweit werde nach allgemeiner Ansicht lediglich die Anwendbarkeit von § 93 Abs. 3 SGB VIII ausgeschlossen.
Gegen ein Verständnis des § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII als eine den § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII verdrängende Spezialregelung spreche auch die Gesetzessystematik. Die Normenfolge der §§ 91 bis 94 SGB VIII spiegele die grundsätzliche Reihenfolge der bei der Kostenheranziehung durchzuführenden Prüfungsschritte wider. Dies schlage sich auch in den jeweiligen amtlichen Überschriften nieder (Anwendungsbereich, Ausgestaltung der Heranziehung, Berechnung des Einkommens, Umfang der Heranziehung). Nach § 93 SGB VIII ist also das Einkommen der Höhe nach zu bestimmen, welches sodann für den abschließenden, in § 94 SGB VIII geregelten Verfahrensschritt (die Festlegung des konkret festzusetzenden Kostenbeitrags) maßgeblich ist.
Sinn- und Zweckerwägungen stünden dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Insbesondere die Möglichkeit einer Senkung des Kostenbeitrags oder das vollständige Absehen von einer Erhebung gemäß § 94 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB VIII (wenn also das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, welche dem Zweck der Leistung dient) setze nicht voraus, dass Einkommens- und Heranziehungszeitraum deckungsgleich sein müssen. Die Stärkung von Verantwortungsbewusstsein und Eigeninitiative der jungen Menschen als übergreifender Zweck der Jugendhilfe könne auch durch eine Vorjahrestätigkeit nachhaltig gefördert werden und so dem Zweck der Jugendhilfemaßnahme auch im Folgejahr noch entgegenkommen. Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass bei Anwendung des § 93 Abs. 4 SGB VIII dem in einer stationären Jugendhilfemaßnahme betreuten jungen Menschen zunächst das Einkommen aus einer neu aufgenommenen Tätigkeit belassen werde. Dies könne als Anreiz zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit wirken. Das Ziel der Jugendhilfe (und insbesondere des § 41 SGB VIII), den jungen Menschen bei einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu unterstützen, werde zudem dadurch gefördert, dass ein eigenverantwortlicher Umgang mit dem ersten eigenen Gehalt erlernt werden kann. Dem trage eine Heranziehungsfreiheit im ersten Jahr der aufgenommenen entgeltlichen Tätigkeit Rechnung.
Dem Hinweis, dass aus pädagogischer Sicht den jungen Menschen unmittelbar deutlich werden müsse, dass sie aus dem selbst erworbenen Einkommen zu den Kosten ihrer jugendhilferechtlichen Unterbringung beizutragen hätten, schließt sich das Gericht nicht an. Es rügt die „unbegründet bleibende fachliche Einseitigkeit“ dieser Aussage und sieht im Übrigen die Gefahr eines vorzeitigen Abbruchs der Hilfe nach § 41 SGB VIII durch die jungen Volljährigen selbst, um sich das erworbene Ersteinkommen in Gänze erhalten zu können.
Für eine mitunter erwogene analoge Anwendung des § 93 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VIII, anhand derer gegebenenfalls auf das im Heranziehungszeitraum erzielte Einkommen hätte abgestellt werden können, sieht das VG Hannover keine Grundlage. Die analoge Anwendung einer Norm bedeutet deren Anwendung auf einen unbeabsichtigt vom Gesetzgeber nicht geregelten Sachverhalt, wenn dieser Sachverhalt von der Interessenlage her dem direkten Anwendungsfall der Norm vergleichbar ist. Schon die für eine Analogie erforderliche Regelungslücke im Gesetz sieht das Gericht allerdings als nicht gegeben an. Darüber hinaus fehle es an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage. Denn § 93 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VIII dient dem Schutz der kostenbeitragspflichtigen Person. Würde man mit einer analogen Anwendung dieser Vorschriften dem Jugendamt ein Wahlrecht einräumen, welchen Einkommenszeitraum es für eine Heranziehung zu Grunde legt, so würde hierdurch eine genau gegenläufige Interessenlage begründet.
Das Urteil steht in einer Reihe weiterer, im Ergebnis gleicher Gerichtsentscheidungen (so VG Berlin, Urteil vom 5. März 2015 – VG 18 K.443/14 – , VG Cottbus, Urteil vom 3. Februar 2017 – 1 K 568/16 – ). Zugleich findet die gegenteilige Auffassung (nach wie vor) Fürsprecher (etwa VG Gera, Beschluss vom 2. September 2015 – 6 E 526/15 Ge – ; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 93 SGB VIII, Rn. 61.1; derzeit gültige BAGLJÄ-Handlungsempfehlungen zur Kostenheranziehung).
Das (nicht in Kraft getretene) Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sah eine Novellierung des § 94 Abs. 6 SGB VIII dahingehend vor, dass § 93 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt werden sollte. Das VG Hannover befindet diesen Umstand allerdings als unergiebig für die Auslegung des derzeit gültigen Gesetzestextes. Denn es sei nicht erkennbar, dass es sich bei der geplanten Änderung um eine reine textliche Klarstellung der bisher schon geltenden Gesetzeslage handeln sollte. Vielmehr äußert das Gericht die Vermutung, dass mit der geplanten Neufassung eine „umfassende inhaltliche und konzeptionelle Neuregelung“ bezweckt war.
Wie diese umfassende inhaltliche und konzeptionelle Neuregelung vor dem Hintergrund der aktuell im Werden befindlichen SGB VIII-Reform letztlich aussehen wird, muss derzeit noch als vollkommen offen bezeichnet werden. So reichen die diskutierten Vorschläge von der Beibehaltung der 75 %-Marke über eine Heranziehung in Höhe von 50 oder gar 25 % (gegebenenfalls kombiniert mit der Regelung bestimmter Freibeträge) bis hin zu einem Absehen von jeglicher Kostenbeteiligung.
Den kompletten Text der Entscheidung des VG Hannover finden Sie hier: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190000229&psml=bsndprod.psml&max=true