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Klarstellendes vom VG Hannover zur Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX

Seit Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 1. Januar 2018 ist von den Jugendämtern als Rehabilitationsträger nach § 35a SGB VIII die Regelung der so genannten Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX unmittelbar zu beachten. Diese Zuständigkeitsklärung ist im Interesse des Antragstellers an enge zeitliche Vorgaben geknüpft. Dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb desselben Rechtsträgers über die sachliche Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags diese Fristen nicht unterlaufen können, ist vom Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 24. Januar 2018 – 3 B 35/18 – klargestellt worden. Die Entscheidung beruht zwar, da die Antragstellung noch im Jahre 2017 erfolgte, auf der Rechtslage vor Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des BTHG. Es ist allerdings kein Grund ersichtlich, sie nicht auch unter Geltung aktuellen Rechts – erst recht – heranzuziehen und zu beachten. Denn die zum 1. Januar 2018 erfolgten Änderungen des § 14 SGB IX lassen die Wertungen des Gerichts unberührt.

Der Antragsteller stellte bei einem Jugendamt einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen nach §§ 35a, 41 SGB VIII in Form einer stationären Nachsorgebehandlung nach einer Drogenentwöhnungstherapie. Als Rehabilitationsträger kommt neben dem Jugendamt für eine solche Leistung gemäß § 53 SGB XII auch das Sozialamt in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren stellte das Jugendamt ausdrücklich nicht grundsätzlich in Abrede, für die beantragte Leistung selbst als Rehabilitationsträger in Frage zu kommen. Zuvor jedoch hatte es – erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Antragseingang – das Sozialamt seines eigenen Rechtsträgers um Fallübernahme gebeten. Eine Weiterleitung an einen Rehabilitationsträger eines anderen Rechtsträgers erfolgte also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX weder durch das Jugendamt noch durch das Sozialamt.

Das Gericht stellt fest, dass damit der Rechtsträger beider für die Leistungsgewährung sachlich in Betracht kommenden Fachbereiche jedenfalls für die Hilfegewährung an den Antragsteller örtlich zuständig geworden ist. Den Einwand des Jugendamts, es sei die Zuständigkeit des Fachbereichs Soziales gegeben gewesen, lässt das Gericht nicht gelten, zumal der Jugendhilfeträger in einer Konstellation wie der vorliegenden auf Grund seiner Stellung als erstangegangener Rehabilitationsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 14 SGB IX ggf. auch Leistungen nach dem SGB XII gewähren kann bzw. muss, wenn und soweit diese sachlich zur Bedarfsdeckung erforderlich sind. Maßgeblich hierfür sind die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX.

Ergänzend weist das VG Hannover darauf hin, dass der Zuständigkeitskonflikt der beiden Fachbereiche desselben Rechtsträgers gegebenenfalls durch Weisung des gemeinsamen Dienstvorgesetzten gelöst werden müsse. Ist die örtliche Zuständigkeit des Rechtsträgers wegen unterbliebener Weiterleitung des Antrags an einen anderen Rechtsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX erst einmal gegeben, so berechtigt der interne Streit über die sachliche Zuständigkeit im Außenverhältnis nicht zur Ablehnung der beantragten Leistung. Das Gericht verpflichtete folgerichtig den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller Rehabilitationsleistungen als Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine stationäre Nachsorgebehandlung zu bewilligen.

Die Entscheidung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung zu altem Recht ergangen ist und einzelne der dortigen Ausführungen (etwa der Verweis auf die Kostenerstattung, die nicht mehr in § 14 Abs. 4 SGB IX, sondern nunmehr in § 16 SGB IX geregelt ist) nicht mehr zutreffen.



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