Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes: Zur Frage der Leistungstrennung bei volljährigen Leistungsberechtigten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
Durch die mit dem Bundesteilhabegesetz beschlossene und ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretende „Personenzentrierung“ der Leistungen der Eingliederungshilfe werden in den bisherigen stationären Einrichtungen die existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen der Eingliederungshilfe getrennt. Diese Leistungstrennung gilt nicht für minderjährige Leistungsberechtigte. Bislang wurde diese Ausnahme von der Leistungstrennung durch das BTHG (s. § 134 Abs. 4 SGB IX) auf solche volljährige Leistungsberechtigte erweitert, die in Einrichtungen zu ihrer schulischen oder beruflichen Bildung (z.B. Internatsschulen für blinde und taubblinde Menschen) über Tag und Nacht betreut werden. Nicht geregelt war dagegen die Frage, ob die Leistungstrennung hinsichtlich solcher Leistungsberechtigter durchgeführt werden muss, die nicht der beruflichen oder schulischen Bildung dienende Wohn- und Betreuungsangebote an Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in Anspruch nehmen und die aufgrund ihrer speziellen Bedarfe dieses Angebot auch über die Grenze der Volljährigkeit hinaus weiterhin (zeitlich begrenzt) nutzen.
Die strikte Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen erfordert wesentlich mehr Information und Orientierung für Menschen mit Teilhabebedarf. Dem entsprechen arbeits- und bürokratieaufwändige parallele Vergütungs- und Abrechnungsstrukturen auf Seiten der betroffenen Leistungserbringer für Minderjährige einerseits und Volljährige andererseits (was nicht zuletzt Träger der Kinder- und Jugendhilfe betrifft). Daher bestanden gegenüber einer mit Erreichen der Volljährigkeit eintretenden Leistungstrennung für diese Gruppe von Leistungsberechtigten Vorbehalte.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 7. November 2019 vom Bundestag beschlossen wurde und dem der Bundesrat am 29. November 2019 zugestimmt hat, dehnt die Ausnahme von der Leistungstrennung durch Einfügung eines Satzes 2 in § 134 Abs. 4 SGB IX nun auf eben diese Personengruppe aus. Eine der hierin geregelten Voraussetzungen ist, dass die oder der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen vom bisherigen Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.
Zu den weiteren Voraussetzungen und für eine eingehende Darstellung der Änderungen des BTHG durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz im Übrigen sei auf den Internetauftritt des Projekts „Umsetzungsbegleitung BTHG“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. verwiesen:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/angehoerigen-entlastungsgesetz/
Die derzeit noch unlektorierte Vorabfassung der Beschlussempfehlung des Arbeits- und Sozialausschusses des Bundestags u.a. zum Angehörigen-Entlastungsgesetz finden Sie hier:
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/148/1914868.pdf
Die hier interessierende Frage wird auf den Seiten 23 und 24 des Dokuments behandelt.