Hilfe für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Antrag zum Infektionsschutzgesetz
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.
Unter "anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe" ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.
Die Voraussetzungen sind im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert durch
Artikel 57 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" geregelt.
Zum Leistungsumfang bei Anerkennung eines Impfschadens wird auf (Personenkreis und unsere Leistungen) verwiesen.
Anträge auf Versorgung nach dem IfSG werden in Niedersachsen zentral von der Außenstelle Oldenburg des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie bearbeitet (die Zuständigkeit erstreckt sich unabhängig vom Wohnsitz auf Schäden, die durch eine Maßnahme innerhalb Niedersachsens eingetreten ist).
Gemäß Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 20.04.2004 (Nds. MBl. S 301) gelten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen als öffentlich empfohlen. Bei künftigen Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden diese jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam (s. auch www.rki.de ).
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Antrag auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
(PDF, 0,14 MB)
Übersicht über die Zuständigkeiten im Sozialen Entschädigungsrecht
(PDF, 0,23 MB)