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Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz

Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz


Aktuelle Information (Stand 22.02.2024):

An der schriftlichen Überprüfung im Oktober 2023 konnten 340 Prüflinge in Celle geprüft werden. Wir danken allen, die diese Umsetzung ermöglicht haben.


Schriftliche Überprüfung

Nach aktuellem Stand kann die nächste schriftliche Überprüfung am Mittwoch, den 20.03.2024 zentral in der Congress Union Celle stattfinden. Die Durchführung erfolgt durch das Landessozialamt Lüneburg.


Achtung: Kurzfristige Änderung der Prüfungszeiten für die schriftliche Überprüfung in Celle!

HP - Allgemein: 10:00 -12:00 Uhr

HP - Psychotherapie: 13:30 - 14:30 Uhr

Diese Zeiten gelten auch für die kommenden schriftlichen Prüfungen bis auf weiteres.


Mündliche Überprüfung:

Die mündlichen Überprüfungen starten in der 17. Kalenderwoche und finden in Hannover (HP-Allgemein und HP-Psychotherapie)und Lüneburg (nur HP-Psychotherapie) statt.


Vorschau: Die schriftliche Überprüfung im Herbst findet am 09.10.2024 statt. Bitte melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt an.


Wir halten Sie hierzu an dieser Stelle weiter auf dem Laufenden und bedanken uns für Ihr Verständnis.




Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz regelt sich nach der „Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“ vom 01.09.2018 – in der derzeit gültigen Fassung vom 27.07.2020


In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden).


Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag durch die unteren Verwaltungsbehörden erteilt. Dem Antrag sind der unteren Verwaltungsbehörde folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein kurz gefasster Lebenslauf,

b) eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,

c) ein Identitätsnachweis mit Lichtbild,

d) ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,

e) eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

f) eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen o-der körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,

g) eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaub-nis nach dem HPG beantragt wurde, und

h) ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.

Die untere Verwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere Versagungsgründe vorliegen. Ist dies der Fall, lehnt die untere Verwaltungsbehörde den Antrag aus diesem Grund ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch den beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend & Familie (LS) eingerichteten Gutachterausschuss bedarf. Andernfalls leitet die untere Verwaltungsbehörde die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO ein und es erfolgt eine Überprüfung durch den beim LS eingerichteten Gutachterausschuss.

Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgend aufgeführten Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Fall ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten:

· Rechtliche Rahmenbedingungen

Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.

Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus an-deren einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das HPG, das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, das HWG und das UWG und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.

Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.

Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.

· Qualitätssicherungen

Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.

Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Berufsausübung zu beachten.

· Notfallsituationen

Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.

· Kommunikation

Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heil-praktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.

Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.

Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.

· Medizinische Kenntnisse

Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.

Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.

Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von

a) Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung,
b) Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparates,
c) immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen,
d) endokrinologischen Erkrankungen,
e) hämatologischen und onkologischen Erkrankungen,
f) Infektionskrankheiten,
g) gynäkologischen Erkrankungen,
h) pädiatrischen Erkrankungen,
i) Schwangerschaftsbeschwerden,
j) neurologischen und dermatologischen Erkrankungen,
k) geriatrischen Erkrankungen,
l) psychischen Erkrankungen,
m) Erkrankungen des Bewegungsapparats,
n) urologischen Erkrankungen,
o) ophthalmologischen Erkrankungen,
p) Erkrankungen des Halses, der Nasen und der Ohren.

· Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse

Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.

Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.

Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.

Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil der Überprüfung wird vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt. Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil stellen eine Einheit dar. Bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Überprüfung als erfolglos abgelegt. Wiederholungen der schriftlichen oder der mündlich-praktischen Überprüfung sind nicht zugelassen. Das gesamte Überprüfungsverfahren muss innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung. Eine weitere Überprüfung findet nur nach erneuter Antragstellung und in dem vollständigen Überprüfungsverfahren gemäß der Richtlinie statt.

Die antragstellenden Personen erhalten den Termin für die schriftliche und die mündlich-praktische Überprüfung jeweils spätestens drei Wochen vorher durch uns mitgeteilt. Kann eine antragstellende Person einen mitgeteilten Termin nicht einhalten, so hat sie dies unter Darlegung der Gründe für die Verhinderung dem LS umgehend mitzuteilen. Liegen der Verhinderung Umstände zugrunde, die die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, wird sie baldmöglichst erneut zu einem Überprüfungstermin geladen. Sind die Verhinderungsgründe nicht schlüssig dargelegt, teilt LS der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit, das nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen bedeuten würde. In diesem Fall gilt für bereits entstandene Kosten der unteren Verwaltungsbehörde oder des LS eine Pflicht zur Erstattung durch die antragstellende Person.

Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegeben wird.

Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres durchgeführt. Weitere Termine werden nicht angeboten. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl gibt es aktuell nicht. Am schriftlichen Teil der Überprüfung im März bzw. oder im Oktober nehmen alle die Antragstellenden teil, bei denen keine Versagungsgründe festgestellt worden sind und soweit dem LS diese Feststellung für den Termin im März bis zum 1. Februar und für den Termin im Oktober bis zum 1. September mitgeteilt worden ist.

Das LS ist bestrebt, die schriftliche Überprüfung immer zentral in Celle anzubieten. Je nach Verfügbarkeit der Räumlichkeiten, ist es jedoch in Ausnahmefällen auch möglich, dass die schriftliche Überprüfung in Hannover oder Lüneburg erfolgt. In den Einladungsanschreiben des LS wird entsprechend darauf hingewiesen.

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-Verfahren. Für die Beantwortung der Fragen stehen maximal 2 Stunden (á 60 Minuten) zur Verfügung.

Antragstellende, die mindestens 75 % der im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen zutreffend beantwortet haben, werden durch das LS zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlich-praktischen Teil zugelassen. Falls die antragstellende Person den Anforderungen des schriftlichen Teils nicht gerecht wird, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden gewertet. Der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde wird dann durch LS mitgeteilt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen bedeuten würde. Das Gleiche gilt, wenn bei der antragstellenden Person während der schriftlichen Überprüfung Täuschungsversuche oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.

Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für die Antragstellenden, die im März den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats September abgeschlossen sein. Sie soll für die Antragstellenden, die im Oktober den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis zum Ende des darauffolgenden Monats März abgeschlossen sein. Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen und soll Fragen aus allen Bereichen der o. a. Inhalte der Überprüfung enthalten. Fragen aus dem Bereich „Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse“ sollen auch praktische Aufgaben enthalten. Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern. Es kann in Gruppen mit bis zu vier Antragstellenden überprüft werden. Die gestellten Fragen sind in freier Form zu beantworten. Praktische Aufgaben sind in Anwesenheit aller Mitglieder des Gutachterausschusses zu erledigen. Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Aus-übung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen erwarten lassen. Das LS teilt die vom Gutachterausschuss getroffene Entscheidung mit dem Ergebnis der schriftlichen Überprüfung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde mit.

Die untere Verwaltungsbehörde erteilt bei erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für Antragstellerinnen unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“, für Antragsteller unter der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

Anträge von Antragstellenden, die die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder die Patientinnen und Patienten erwarten lässt, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid wird begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

In Niedersachsen ist es auch möglich nach den vorstehenden Regelungen sektorale Erlaubnisse nach dem HPG auf dem Gebiet der Psychotherapie, auf dem Gebiet der Physiotherapie und auf dem Gebiet der Logopädie zu beantragen. Weitere sektorale Heilpraktikererlaubnisse gibt es in Niedersachsen derzeit jedoch nicht.

Wird eine sog. sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die Fragen dabei gezielt auf die o. a. Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.

Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen.

Abweichende Regelungen für eine sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Psychotherapie

Die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ist grundsätzlich nach Aktenlage durchzuführen bei Antragstellenden, die

a) den von einer inländischen Universität oder als gleichgestellt anerkannten inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grad einer Diplom-Psychologin oder eines Diplom-Psychologen führen dürfen oder über einen Bachelorabschluss und einen Masterabschluss im Studiengang Psychologie verfügen,

b) glaubhaft schriftlich versichern, ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig sein zu wollen und

c) eine Zusatzausbildung in Psychotherapie abgeschlossen haben.

Bei Antragstellenden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte schriftliche und mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorzunehmen. Die eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen.

Die Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in den o. a. Sachgebieten beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie und den folgenden Sachgebieten:

· Kenntnisse über die Abgrenzung psychischer von somatischen Störungen, insbesondere von Volkskrankheiten, Stoffwechselerkrankungen, Systemer-krankungen und degenerativen Erkrankungen,

· Erkennung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,

· Kenntnisse von Symptomen und Erscheinungsbildern derartiger psychischer Störungen, die Gefahren für Patientinnen und Patienten und dritte Personen darstellen, sodass deren Behandlung ausschließlich durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit Approbation angezeigt ist,

· ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das seelische Krankheitsbild,

· Kenntnisse in psychologischer Diagnostik, in Psychopathologie und klinischer Psychologie,

· Grundkenntnisse der entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsy-chologischen Grundlagen der Psychotherapie,

· Grundkenntnisse der Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen verschiedener Altersgruppen,

· Grundkenntnisse der psychosomatischen und der psychiatrischen Krankheitslehre, medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse im Bereich der Psychotherapie, die Fähigkeit, die Patientin oder den Patienten entsprechend ihrer oder seiner Diagnose zu behandeln.

Der schriftliche Teil der Überprüfung umfasst 28 Fragen und dauert 60 Minuten. Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung dauert für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten.

Abweichende Regelungen für eine sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Physiotherapie

Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Physiotherapie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG sind.

Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Diese Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 45 Minuten dauern. Den Inhalt der Überprüfung legt das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 26. 8. 2009 (3 C 19.08, Urteilsausfertigung S. 11 ff. Rn. 22 bis 24 und S. 14 f. Rn. 27 bis 28) fest. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein.

Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann durch die untere Verwaltungsbehörde entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 8. 2009, 3 C 19.08, Rn. 13 und 24). Diese Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen. Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,

· deren Schulungsplan (Curriculum) von der für die Erlaubnis nach dem HPG oder die für die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung zuständigen Stelle als geeignet angesehen wird,

· die überwiegend von Ärztinnen oder Ärzten und Juristinnen oder Juristen durchgeführt wird,

· die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt wird,

· deren Umfang mindestens 40 Stunden beträgt, von denen mindestens 10 Stunden auf die Berufs- und Gesetzeskunde entfallen,

· deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 60 Minuten Dauer bestätigt worden ist und die folgende Inhalte hat:


a) in Berufs- und Gesetzeskunde:

aa) HPG und DVO-HPG, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,

bb) weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;

b) in Erstdiagnostik:

aa) Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Kreislaufsystems, des Atmungssystems, bösartiger Neubildungen, von Stoffwechselerkrankungen, von Infektionskrankheiten und der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen ein-schließlich möglicher Entwicklungsstörungen,

bb) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Erkrankungen und Befunden wie Rheuma, Gicht, Arthrose, Kopf-, Schulter-, Rücken-, Hüft-, Knieschmerzen, Thrombose und Thrombophlebitis, von Erkrankungen des Nervensystems und der Nervenbahnen, wie Polyneuropathie, Nervenläsionen, isolierte Paresen, Schädigung des Rückenmarks, Meningitis und das Cauda-Syndrom, und von Erkrankungen des Knochens und Knochenmarks, wie Osteoporose, Knochenmetastasen, Osteomyelitis und Plasmozytom,

cc) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen ansteckender Hautkrankheiten, von Tumorerkrankungen und Störungen des Lymphsystems, bei Schmerzen und Schmerzsyndrome bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten, wie Herzinfarkt, Enzephalitis, Epi- und Subduralhämatom und Aneurysmablutungen, über Schmerzzustände bei abdominellen Schmerzen, Koliken und chronischen Schmerzen,

dd) Kenntnisse über Anamnese- und Untersuchungstechniken in der Praxis, des Blutdruckmessens, des Abhörens von Herz und Lunge sowie des Abdomens,

ee) Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, Kortisoneinnahme, Entzündungszeichen, Blutungszeichen, Gefäßverschlusszeichen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden, längerfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patientinnen und Patienten, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss.


Abweichende Regelungen für eine sektorale Erlaubnis nach dem HPG auf dem Gebiet der Logopädie

Für eine eingeschränkte Überprüfung auf dem Gebiet der Logopädie kommen nur Antragstellende in Betracht, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden — im Folgenden: LogopG — sind.

Die eingeschränkte mündlich-praktische Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Antragstellenden ist bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Diese Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 45 Minuten dauern. Den Inhalt der Überprüfung legt das LS nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 10. 10. 2019 (3 C 8.17, Urteilsausfertigung S. 17 ff. Rn. 32 und 34 bis 37) fest. Die Fragen müssen auf den Bereich der unerlässlichen Kenntnisse beschränkt sein.

Nach Aktenlage unter Verzicht auf die Überprüfung kann entschieden werden, wenn die antragstellende Person, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 LogopG ist, eine Nachqualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat, durch welche die nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer selbständigen Erstdiagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte und der allgemein als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker tätigen Personen erworben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. 10. 2019, 3 C 8.17, Rn. 19 und 36). Die Entscheidung trifft die zuständige untere Verwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen.

Als Mindestanforderungen an eine Nachqualifizierung werden Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Schulung angesehen,

· deren Schulungsplan (Curriculum) von der für die Erlaubnis nach dem HPG oder der für die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung zuständigen Stelle als geeignet angesehen wird,

· die überwiegend von Ärztinnen oder Ärzten und Juristinnen oder Juristen durchgeführt wird,

· die auf den Gebieten der Berufs- und Gesetzeskunde und der Erstdiagnostik erteilt wird,

· deren Umfang mindestens 40 Stunden beträgt, von denen mindestens 10 Stunden auf die Berufs- und Gesetzeskunde entfallen,

· deren erfolgreiche Stoffvermittlung durch einen Abschlusstest im Umfang von mindestens 60 Minuten Dauer bestätigt worden ist und die folgende Inhalte hat:

a) in Berufs- und Gesetzeskunde:

aa) HPG und DVO-HPG, Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde gegenüber Ärztinnen oder Ärzten und allgemein tätigen Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern,

bb) weitere Rechtsvorschriften, deren Kenntnis im Interesse des Patientenschutzes bei der selbständigen Berufsausübung erforderlich ist, insbesondere strafrechtliche, zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften;

b) in Erstdiagnostik:

aa) Kenntnisse über Anzeichen für Störungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Lippen, der Wange, der Zunge und des Zungengrundes, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses,

bb) Kenntnisse der Entwicklung von Kleinkindern und Säuglingen einschließlich der Anzeichen möglicher Entwicklungsstörungen,

cc) Kenntnisse über Anzeichen für Komplikationen von Tumorerkrankungen, bei Schmerzen und Schmerzsyndromen bei aktuell lebensbedrohlichen Krankheiten wie z. B. Herzinfarkt, Schmerzen, Koliken und chronischen Schmerzen,

dd) Kenntnisse über die Diagnostik von Schluck-, Stimm- und Sprechstörungen,

ee) Erkennen von Warnhinweisen, insbesondere eines schlechten Allgemeinzustandes, Zeichen nach Trauma, bekannter Tumorerkrankungen, neurologische Zeichen, psychosomatische Zeichen, anhaltende, zunehmende und/oder rezidivierende Beschwerden, längerfristige Arbeitsunfähigkeit, psychosoziale Zeichen, Drogengebrauch, Gewichtsverlust, besonders junger oder alter Patientinnen oder Patienten, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Diagnostik durch eine Ärztin oder einen Arzt erforderlich ist und eingeleitet werden muss.





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Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

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