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Niedersächsischer Landesblindenfonds

Hilfe für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen


Der Landesblindenfonds sieht Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen "Bl" zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten – oder Pflegeheim usw.) befinden.

Leistungen werden nur an Zivilblinde gewährt, d. h., die Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls.

Eine einmalige Leistung in Höhe von 1.000,00 € kann gewährt werden, wenn eine Person innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragseingang neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird.

Eine Leistung in Höhe von 1.000,00 € kann gewährt werden, wenn eine blinde Person allein lebt, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z.B. durch Tod oder Auszug verloren hat.

Blinde, die erstmalig eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt oder erstmalig eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnehmen oder wegen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung den Wohnort wechseln, erhalten eine Leistung in Höhe von 1.000,00 €.

Wird im Haushalt des/der Blinden mindestens ein Kind unter 16 Jahren tatsächlich durch die blinde Person betreut, kann je Haushalt ein Betrag pro Jahr in Höhe von 1.000,00 € gewährt werden. Dieser Betrag kann jedes Jahr neu beantragt werden.

Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind, erhalten eine Leistung in Höhe von 2.750,00 €. Dieser Betrag kann jedes Jahr neu beantragt werden.

Blinde, die in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen oder politischen Bereichen in leitender Funktion oder in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) unentgeltlich oder nur gegen Aufwandentschädigung ehrenamtlich tätig sind, können seit dem 01.01.2021 eine Leistung aus dem Assistenzleistungsfonds für ehrenamtlich tätige Menschen mit Behinderungen in leitender Funktion oder Gremien beantragen.

Nimmt eine blinde Person an Selbsthilfemaßnahmen teil, kann eine Leistung gezahlt werden, sofern die Maßnahme nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträger usw., finanziert wird.

Selbsthilfemaßnahmen werden unterschieden nach:

a) Maßnahmen zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltages. Hierzu zählen insbesondere Training lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining; z. B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra-Body-Guard, blindenspezifische Schulungen in Hard- und Software der elektronischen Kommunikations- und Informationstechnik.
Diese Leistung wird erstattet mit einem Betrag von 60,00 € je Zeitstunde, jedoch höchstens 2.000,00 €.

b) Maßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, insbesondere der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine.
Für diese Maßnahmen wird ein Betrag in Höhe von 15,00 € je Stunde erstattet, höchstens jedoch 1.500,00 €.

c) Sonstige Selbsthilfemaßnahmen, z. B. Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel. Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Kursgebühren, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen gewährt:

• Halbtageskurs (mindestens 4 Zeitstunden); je Maßnahme 120,00 €
• Tageskurs (mindestens 7 Zeitstunden); je Maßnahme 210,00 €
• Zweitageskurs (mindestens 14 Zeitstunden); je Maßnahme 420,00 €
• Dreitageskurs (mindestens 21 Zeitstunden); je Maßnahme 630,00 €

Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die oben beschriebenen Leistungen auch nebeneinander gewährt werden. Selbsthilfemaßnahmen können pro Person und Kalenderjahr für 2 Maßnahmen und bis maximal 2.000,00 € bewilligt werden.

Für Schulungen in Kommunikations- und Informationstechnik können je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger bezogen auf einen Zeitraum von jeweils fünf Kalenderjahren maximal 5.000,00 € bewilligt werden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides über das Merkzeichen "Bl" oder des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

Die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen bitten wir durch Übersendung entsprechender Unterlagen (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers, Meldebestätigung bei Verzug, Sterbeurkunde, Teilnahmebescheinigung) nachzuweisen.

Bei Selbsthilfemaßnahmen sind unbedingt das Schulungskonzept und die Rechnung mit Nachweis der Schulungsdauer in Zeitstunden einzureichen.

Für den Fall, dass Sie den Antrag in Ihrer Eigenschaft als Betreuer stellen, übersenden Sie bitte eine Kopie der Bestellungsurkunde.

Richtlinie Landesblindenfonds:

Richtlinie des Landesblindenfonds


Antragstellung

Wo und wie können die Leistungen beantragt werden?

1. Online

Anträge auf Landesblindenfonds können online gestellt werden:

Onlineantrag


2. In Schriftform

Anträge auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds können darüber hinaus auch weiterhin in Schriftform gestellt werden:

Antrag Landesblindenfonds

und sind folgende Anschrift zu richten:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SL1
Domhof 1
31134 Hildesheim

Telefon: 05121 / 304 – 0
Fax: 05121 / 304 – 683

E-Mail: siehe unten, Kontaktformular

Wer hilft bei der Antragstellung?

Frau Wiemann 05121 / 304 - 245
Frau Gottwald 05121 / 304 - 654

Wenn Sie sich per E-Mail an uns wenden möchten, dann benutzen Sie bitte das nachfolgende Kontaktformular:

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Person mit Blindenstock auf einer Stufe Bildrechte: © Karimala - Fotolia.com

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Informationen zum Landesblindengeld

Der Leitfaden zum Landesblindengeld wird derzeit überarbeitet.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.04.2005
zuletzt aktualisiert am:
28.02.2024

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