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Urteil des BVerwG: Heranziehung zu den Kosten vollstationärer Leistungen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in seinem Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 12/14 – mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Heranziehung zu den Kosten vollstationärer Leistungen nach § 92 Abs. 1a SGB VIII aus Vermögen in Betracht kommt, über das der Kostenbeitragspflichtige erst nach dem Ende der Bewilligung dieser Leistungen verfügen kann und darf.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erhielt die im April 1992 geborene Klägerin Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung, mit der eine frühere Vollzeitpflege bzw. Heimerziehung fortgesetzt wurde. Die Hilfe wurde in drei Abschnitten im Gesamtzeitraum von April 2010 bis April 2012 gewährt. Im September 2006 hatte die Klägerin mehrere Hausgrundstücke geerbt. In dem Testament war bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres (im Falle eines begründeten Bedürfnisses bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Der Jugendhilfeträger setzte im November 2012 für die geleistete Hilfe für junge Volljährige einen Kostenbeitrag in Höhe von 97.947,65 € und eine Fälligkeit bei Beendigung der Testamentsvollstreckung (April 2013 bzw. April 2017) fest. Gegen diese Kostenheranziehung richtete sich die Klage.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Es führte aus, dass gemäß § 92 Abs. 1a SGB VIII in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB XII auch bei der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe nur das verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Vermögen, über das der Kostenbeitragspflichtige erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraums verfügen darf und kann, stellt jedoch nur ausnahmsweise verwertbares Vermögen in diesem Sinne dar. Voraussetzung für die Verwertbarkeit ist, dass der Zeitpunkt ihres Eintritts konkret feststeht und der Zeitraum zwischen dem Beginn der Bewilligung der Leistungen und der Verwertbarkeit in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zum Bewilligungszeitraum steht.

Ob das Verwertungshindernis in angemessener, d.h. absehbarer Zeit nach dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfällt, ist ausschließlich nach zeitlichen Gesichtspunkten, nicht etwa nach dem Vermögenswert zu beurteilen. Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfall tatsächlich bestimmte Bewilligungszeitraum, wobei die Verwertbarkeit bei mehreren aufeinander folgenden Bewilligungszeiträumen abschnittsweise und für jeden Bewilligungszeitraum selbständig zu prüfen ist. Der Gesamtbezugszeitraum scheidet als Bezugsgröße hingegen aus.

Ausgehend von diesen Maßstäben verneinte das Gericht eine Verwertbarkeit des ererbten Vermögens im konkreten Fall für alle drei Bewilligungszeiträume. Ein allgemeingültiges Berechnungsmodell für eine Bestimmung, wann der Zeitraum bis zum Eintritt der Verwertbarkeit noch angemessen ist, legte es bei dieser Gelegenheit zwar nicht fest. Der Entscheidung dürfte jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen. Denn die Grundkonstellation einer (gegebenenfalls erst deutlich) nach Beendigung des Hilfezeitraums eintretenden Verwertbarkeit des Vermögens tritt womöglich nicht ganz selten auf. Da es hier schnell um große Beträge gehen kann (im konkreten Fall knapp 100.000 €) und sich die Anwalts- und Gerichtskosten aus dem Streitwert errechnen, tut ein Jugendhilfeträger allein wegen des Kostenrisikos gut daran, sich vor einem Rechtsstreit gründlich über dessen Erfolgsaussichten zu vergewissern. Hierfür bietet das Urteil immerhin eine Orientierung.

Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=250615U5C12.14.0



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